Nach Einweisung in ein Krankenhaus bleibt die Wohnung des Betreuten offen – Obdachloser zieht ein

Die Wohnung einer psychisch kranken und unter Betreuung stehenden Person musste durch die Polizei geöffnet werden. Der Betreute wurde für mehrere Monate in eine Klinik eingewiesen. Die Polizei vergaß, die Wohnung zu verschließen. Obwohl der Betreuer wusste, dass der Betreute nun für lange Zeit nicht mehr in seine Wohnung zurückkehren würde, hielt er es nicht für angebracht, einmal dort hin zu fahren und nach dem rechten zu sehen. Die Wohnung blieb somit über mehrere Monate unverschlossen, was dazu führte, dass nicht nur ein Obdachloser dort „einzog“, sondern auch Gegenstände entwendet wurden. Der Betreute möchte nun aufklären, wie es dazu kommen konnte und ggf. Schadenersatzansprüche gegen den Betreuer prüfen. Die dafür erforderliche Akteneinsicht wird ihm durch das Betreuungsgericht unter Hinweis auf Arbeitsüberlastung und Vertrauen, welches der Betreute in die ordnungsgemäße Führung der Betreuung haben sollte, bisher verwehrt. Der Betreuer sei gerichtsbekannt vertrauenswürdig und sehr geschätzt.

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