Das OLG Brandenburg hatte in seinem Urteil vom 26.11.2008 über den Widerruf einer Schenkung wegen groben Undanks zu entscheiden. In dem Fall hatte eine 88jährige Seniorin gegen ihren Enkel auf Rückzahlung überlassener Geldbeträge in Anspruch genommen. Grund war ein vorangegangenes Verfahren der Seniorin gegen ihren Enkel. Die Klage wurde sowohl in der ersten Instanz als auch in der zweiten Instanz abgewiesen, die Seniorin musste die Prozesskosten iHv insgesamt 6674,87 Euro tragen. Da sie hierzu nicht gewillt war, betrieb ihr Enkel die Zwangsvollstreckung in das Vermögen der Seniorin, wobei der Enkel auch die Wohnung seiner Großmutter durchsuchen ließ. Auf diesen Sachverhalt stützt die klagende Seniorin den groben Undank ihres Enkels, da die Zwangsvollstreckung nicht der Befriedigung der Forderungen ihres Enkels, sondern nur dem Zweck gedient, sie seelisch zu belasten.
Das OLG hat einen Widerruf wegen groben Undanks verneint, da anhand einer Gesamtwürdigung keine tadelnswerte Gesinnung des beschenkten Enkels vorliegt, die dessen Dankbarkeit in erheblichem Maße vermissen lässt. Für einen groben Undank könnte zwar sprechen, dass Enkel der Klägerin durch die Schenkung verhältnismäßig hohe Werte zugeflossen sind und er jedenfalls um das hohe Lebensalter und den eingeschränkten Gesundheitszustand der klagenden Seniorin wusste und ihm auch bewusst gewesen sein musste, welche Folgen eine Herausgabevollstreckung für die hoch betagte und im Seniorenheim lebende Klägerin haben würde. Vorliegend hat die Klägerin selbst durch ihre Klage verantwortet, dass sie etwaigen Kostenerstattungsansprüchen ausgesetzt wird, auch hat sie ein erfolgloses Strafverfahren gegen ihren Enkel betrieben und daraufhin einen Schadensersatzanspruch – ebenfalls erfolglos – geltend machen versucht. In dieser Situation konnte die Seniorin nicht ernsthaft erwarten, dass ihr Enkel aus Dankbarkeit darauf verzichtet, die entstandenen Prozesskosten geltend zu machen.