Wer übernimmt die Kosten der Betreuung?

Die Kosten der Betreuung hat der Betreute grundsätzlich selbst zu bezahlen. Dies gilt aber nur dann, wenn er finanziell dazu in der Lage, also in diesem Sinne „vermögend“ ist. Dies bedeutet in diesem Zusammenhang, dass der Betreute nicht mittellos sein darf. Wenn der Betreute mittellos ist, übernimmt die Kosten der Betreuung die Staatskasse. Es soll dem Betreuten sozialrechtlich nicht zugemutet werden, die Kosten der Betreuung selbst zu übernehmen, wenn dadurch seine eigene angemessene Lebensgestaltung in Frage gestellt werden würde. Wann ein Betreuter nun vermögend oder mittellos ist, ist oft auf den ersten Blick nicht eindeutig. Es wird danach beurteilt, auf welche Höhe sich das verfügbare Aktivvermögen des Betroffenen beläuft. Hierbei taucht oft die Frage auf, ob bereits bestehende andere Verbindlichkeiten des Betreuten von dem verfügbaren Vermögen abgezogen werden dürfen, mit der Folge, dass das einzusetzende Aktivvermögen sich verringert und der Betreute als mittellos eingestuft werden kann.
Es ist in der Rechtsprechung inzwischen anerkannt, dass Verbindlichkeiten des Betroffenen bei der Berechnung des einzusetzenden Vermögens außer Betracht bleiben. Dies sogar dann, wenn diese Forderungen gegenüber dem Betreuten schon gerichtlich geltend gemacht wurden, also etwa durch Mahnbescheid oder Urteil tituliert wurden. Die Höhe des Vermögens ändert sich dadurch nicht.
Etwas anderes gilt aber dann, wenn die Gläubiger ihre Ansprüche gegen den Betroffenen im Rahmen der Zwangsvollstreckung gepfändet haben, dann wird die Höhe dieser Forderung nicht mehr dem Vermögen des Betreuten zugerechnet. Dies kann je nach Lage des Einzelfalles dazu führen, dass der Betroffene dann doch als mittellos einzustufen ist und die Betreuungskosten von ihm nicht zu tragen sind.
Das LG Siegen hat mit Beschluss vom 25.02.2014, AZ 4 T 13/14 hierzu entschieden:
Bei der Prüfung, ob der Betroffene mittellos ist, ist hinsichtlich des einzusetzenden Vermögens nur das verfügbare Aktivvermögen zu berücksichtigen. Verbindlichkeiten bleiben selbst dann außer Betracht, wenn sie bereits tituliert sind. Dies gilt unabhängig davon, ob die Verbindlichkeit des Betroffenen durch öffentlichrechtlichen Leistungsbescheid oder durch einen zivilrechtlichen Titel festgelegt und damit durchsetzbar ist. Solange ein dem Betroffenen zustehender Gegenstand nicht aus seinem Vermögen abgeflossen ist, muss er dem Aktivvermögen zugerechnet werden, auch wenn insoweit möglicherweise Vollstreckungsmaßnahmen Dritter drohen könnten.
Dies ändert sich jedoch, wenn der Vermögensgegenstand (hier: Erbanteil an Grundstücken) des Betroffenen gepfändet und zur Einziehung überwiesen wurde und die Pfändungs- und Einziehungsverfügung im Grundbuch eingetragen worden ist. Hiermit ist der Anteil des Betroffenen an den beiden Grundstücken in Höhe der den Pfändungen zu Grunde liegenden Forderungen aus seinem Vermögen abgeflossen.

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