Verjährung von Regressansprüchen hinsichtlich Betreuungskosten

Wenn die Betreuungskosten wegen Mittellosigkeit des Betreuten von der Staatskasse übernommen wurden, kann ein Regressanspruch der Staatskasse gegenüber dem Betreuten bestehen, wenn im Nachhinein festgestellt wird, dass der Betreute doch nicht mittellos war. Für diesen Regressanspruch gilt die Verjährungsfrist von 3 Jahren. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Verjährung seitens der Staatskasse wirksam gehemmt wurde. Eine solche Hemmung der Verjährung tritt aber nicht schon dadurch ein, dass das Regressverfahren eingeleitet wird oder der Betreute oder ein Erbe angehört wird. Erst eine gerichtliche Festsetzung des Regressanspruches führt zur Hemmung der Verjährung. Einen aktuellen Fall hierzu hat der BGH mit Beschluss vom 17.09.2014, AZ: XII ZB 338/14 entschieden.

 

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