Übernahme der Anwaltskosten durch die Staatskasse, wenn Betreuungseinrichtung vom Gericht abgelehnt wird

Nach § 307  FamFG  kann das Gericht die Auslagen des Betroffenen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, ganz oder teilweise der Staatskasse auferlegen, wenn eine Betreuungsmaßnahme abgelehnt wurde. Darunter fallen z. B. solche Fälle, in denen von einem Dritten eine Betreuung bei Gericht angeregt wurde. Wenn der Betroffene angesichts dieser "Anregung" aus allen Wolken fällt und zur Abwendung der "drohenden" Betreuung sofort anwaltliche Hilfe in Anspruch nimmt, ist er zunächst selbst für die dadurch entstehenden Anwaltskosten verantwortlich. Wenn die Betreuungseinrichtung nun aber vom Gericht abgelehnt wird, weil dazu kein Anlass besteht, kann das Gericht entscheiden, dass die Auslagen des Betroffenen von der Staatskasse übernommen werden. Unter diesen Begriff der „Auslagen“ fallen des Weiteren auch beispielsweise Reisekosten zu Gerichtsterminen oder Kosten für ärztliche Stellungnahmen.

Es handelt sich dabei um eine pflichtgemäße Ermessensentscheidung des Gerichts, bei der die Gesamtumstände berücksichtigt werden sollen. Eine Rolle spielen u. a. das Verhalten des Betroffenen, etwaige Verfahrensfehler des Betreuungsgerichts usw. Es muss sich bei dem Verfahrensgegenstand um eine Betreuungsmaßnahme gehandelt haben, die abgelehnt wurde. Wenn alle Voraussetzungen gegeben sind, ist die Erstattung regelmäßig anzuordnen. Eine Erstattung kommt beispielsweise aber dann nicht in Betracht, wenn ein Verschulden des Betroffenen vorliegt, das dazu geführt hat, dass das Verfahren überhaupt eingeleitet oder weiter betrieben wurde. Denkbar wäre z. B., dass der Betroffene nicht rechtzeitig vorträgt, dass eine Vorsorgevollmacht besteht, die die Einrichtung einer Betreuung verhindern hätte können.

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