Rechtsprechung zur Betreuervergütung – unzulässige Rechtsausübung

1.
Der Vergütungsanspruch des Betreuers endet erst mit der gerichtlichen Aufhebung der Betreuung (§1908 d BGB), es sei denn, das Ende der Betreuung steht bereits durch den Tod des Betreuten oder aufgrund eines entsprechenden Fristablaufs fest.
2.
Hat der Kontrollbetreuer dem Gericht mitgeteilt, dass die Betreuung aus seiner Sicht beendet sei und ihm zugleich seinen Betreuerausweis sowie einen sich bis zu diesem Zeitpunkt erstreckenden Vergütungsantrag übersandt, steht dem Vergütungsanspruch für die Folgezeit bis zur gerichtlichen Aufhebung der Betreuung, in der der Betreuer keine Tätigkeit mehr für den Betreuten erbracht hat, der Einwand von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB entgegen.
BGH, Beschluss vom 28.07.2015, AZ XII ZB 508/14
Zwar hat der BGH auch zu diesem Fall ausgeführt, dass der Vergütungsanspruch des Betreuers bis zur endgültigen Aufhebung der Betreuung durch das Gericht besteht. Jedoch gibt es Einzelfälle, in denen  dem Betreuer die Vergütung dann nicht zusteht, wenn sich objektiv gesehen durch dessen Verhalten ein widersprüchliches Gesamtbild ergibt. Er kann nicht einerseits erklären, die Betreuung sei beendet, seinen Betreuerausweis zurückgeben, keine weitere Tätigkeit für den Betroffenen mehr ausüben, dann aber für den nachfolgenden Zeitraum (bis das Gericht die Betreuung letztendlich durch Beschluss aufhebt) sich auf seinen pauschalierten Vergütungsanspruch berufen. Ein solches Verhalten kann im Einzelfall unzulässige Rechtausübung darstellen, die dem Vergütungsanspruch letztendlich entgegensteht.

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