Im Fall einer missbräuchlichen Betreuungsanregung durch einen Dritten: Wer trägt die Kosten?

Nach der Regelung des § 81 Abs. 4 FamFG, können einem am Verfahren nicht beteiligten Dritten die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn dieser das Verfahren grob fahrlässig oder vorsätzlich veranlasst hat. In Betracht kommt also etwa ein Fall einer Betreuungsanregung, die sich auf bewusst wahrheitswidrige Angaben stützt oder die von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hat. Es handelt sich hierbei um eine Ermessensentscheidung des Gerichts. Das Gericht ist im Rahmen der Amtsermittlung nach § 26 FamFG verpflichtet, das grobe Verschulden des Dritten zu ermitteln und ggf. festzustellen. Wir erleben es in letzter Zeit vermehrt: Missbräuchliche oder von rein finanziellen Motiven getragene Betreuungsanregungen gibt es immer wieder. Betroffene, bei denen es dazu keinen Anlass gibt, sollten sich davon nicht „einschüchtern“ lassen, sondern sich sofort zur Wehr setzen.

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