Gerichtskosten in Betreuungsverfahren – Härtefallregelungen

Bei der Berechnung der Gerichtskosten für eine Betreuung wird grundsätzlich das gesamte Vermögen des Betroffenen für die Berechnung angesetzt, § 1836c Abs. 2 BGB i. V. m. § 90 SGB XII. Es gibt aber Ausnahmetatbestände, die in § 90 Abs. 2 SGB XII abschließend aufgeführt sind. Sie stellen das sog. „Schonvermögen“ dar.
Weiterhin gibt es noch eine sog. „Härtefallregelung“ nach § 90 Abs. 3 SGB XII. Danach darf ein (Teil-) Vermögen dann nicht für die Berechnung der Gerichtskosten als Grundlage verwendet werden, wenn dies für den Betroffenen und seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Es handelt sich bei diesen Fällen immer um Einzelfallentscheidungen, bei denen es auf die genauen Umstände des Sachverhalts ankommt. Weitgehend anerkannt ist aber, dass beispielsweise Schmerzensgeldzahlungen, die dem Vermögen des Betroffenen zugeflossen sind, unter diese Härtefallregelung fallen, d. h. bei der Berechnung der Gerichtskosten nicht in Ansatz gebracht werden dürfen.

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