Die Kosten des Betreuungsverfahrens trägt der Betreute nur dann, wenn er verwertbares Vermögen oder Einkommen besitzt

Die Kosten des Betreuungsverfahrens trägt der Betreute. Anders ist dies, wenn der Betreute Mittellos ist, d. h. kein verwertbares Vermögen vorhanden ist. In diesem Fall ist Vergütungsschuldner des Berufsbetreuers die Staatskasse. Soweit die Staatskasse Leistungen zur Vergütung eines Betreuers erbracht hat, geht der Anspruch des Betreuers gegen den Betreuten auf die Staatskasse über. Ob, bzw. inwieweit die Staatskasse dann wiederum den Betreuten aus der übergegangenen Forderung tatsächlich später in Anspruch nehmen kann, bestimmt sich nach dessen Leistungsfähigkeit.
Maßstab hierfür ist das nach § 1836 c BGB einzusetzende Einkommen und Vermögen des Betreuten. Auf dieses ist seine Inanspruchnahme begrenzt. Daraus folgt, dass auch ein zur Zeit der Betreuertätigkeit mittelloser Betreuter grundsätzlich später vorhandenes Vermögen für die Kosten der Betreuung einsetzen muss.
Es muss geprüft werden, ob es für den Betreuten eine Härte darstellen würde, die Betreuungskosten an die Staatskasse zu erstatten.

Hierzu hat der BGH mit Beschluss v. 26.11.2014, AZ: XII ZB 542/13 entschieden:
Der Einsatz eines aus sozialen Ausgleichsleistungen nach den §§ 16 ff. StrRehaG angesparten Vermögens für die Vergütung des Berufsbetreuers stellt für den Betreuten eine Härte i.S.v. § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII dar. Dies gilt auch für die damit erwirtschafteten Zinsen.

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