Wenn keine Vorsorgevollmacht vorliegt, sondern eine gesetzliche Betreuung angeordnet wurde, gibt es ebenfalls die Möglichkeit – bei entsprechenden hinreichend konkreten Anhaltspunkten – den Betreuer zu überwachen. Er wird in diesem Fall allerdings nicht „Kontrollbetreuer“ genannt, sondern Gegenbetreuer. Der Gegenbetreuer hat keine eigenen Vertretungs- und Verwaltungsrechte. Seine Aufgabe besteht darin, den Betreuer zu überwachen und an der Aufsicht des Betreuers durch das Betreuungsgericht mitzuwirken.
Susanne Kilisch
Wiss. Mitarbeiterin