Wirkung der Erwachsenenadoption

Der klassische Fall einer Adoption betrifft Eltern, die eine minderjährige Person an Kindes statt annehmen möchten. Doch es treten vielfach Fallgestaltungen auf, bei denen auch zu einer bereits erwachsenen Person Verbindungen aufgebaut werden sollen, die einer leiblichen Verwandtschaft gleichkommen. Dies kann durch die Erwachsenenadoption erreicht werden.

Durch diese Form der Adoption soll nicht- wie bei der Minderjährigenadoption- für den Anzunehmenden ein vollständiger Ersatz der leiblichen Elternschaft geschaffen werden. Im Gegenteil sollen durch die Volljährigenadoption nicht die übrigen Verwandtschaftsverhältnisse des Anzunehmenden und des Annehmenden berührt werden. Eine Ausnahme gilt nur für Kinder des Anzunehmenden: Diese werden Enkel der Adoptiveltern. Im Übrigen vollzieht sich die Annahme als Kind hier in ihren Wirkungen grundsätzlich nur zwischen Annehmendem und Anzunehmendem, zwischen denen ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht. Folglich hat der adoptierte Volljährige gleichsam zwei Elternpaare: Seine leiblichen Eltern und die Adoptiveltern. Allerdings haften im Fall von Unterhalt die Adoptiveltern vor den leiblichen Eltern.

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