Unterkunftskosten für betreute Behinderte im Haushalt der Eltern

Zur Einsparung öffentlicher Gelder ersetzen die Sozialämter in vielen Fällen volljähriger behinderter Kinder, die bei ihren Eltern wohnen, die Kosten für die Unterkunft nicht.

Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 14.04.2011 (AZ B 8 SO 18/09 R) entschieden, dass keine Pro-Kopf-Aufteilung der Unterkunftskosten der betreuten volljährigen Kinder erfolgt. Begründet wird diese Entscheidung damit, dass die leistungsberechtigten Kinder in einer Haushaltsgemeinschaft mit den Eltern leben und keine eigenen Einkünfte für die Wohnung aufwenden, da innerhalb der Familie „aus einem Topf“ gewirtschaftet wird.
Dies bedeutet, dass nur die Kosten, welche das behinderte Kind tatsächlich für die Unterkunft bei den Eltern bezahlt, bei der Berechnung der Grundsicherung geltend gemacht werden können.
Die Folge dieser Rechtsprechung ist, dass volljährige behinderte Menschen, die bei ihren Eltern wohnen und von diesen versorgt werden, künftig einen (wirksamen) Mietvertrag mit den Eltern abschließen müssen um eine wirksame Mietforderung zu begründen, die dann von den Sozialämtern im Rahmen der Grundsicherungsleistungen übernommen wird. Für den Abschluss eines solchen Mietvertrages ist in vielen Fällen die Einsetzung eines Ergänzungsbetreuers notwendig.
Susanne Kilisch
Wiss. Mitarbeiterin

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