Rücknahme des Scheidungsantrages nach dem Tod des Antragstellers

Erblasser E war in zweiter Ehe mit B1 verheiratet. Am 07.02.1995 hat E beim zuständigen Amtsgericht die Scheidung von B1 beantragt. E hatte den Scheidungsantrag mit dem bereits seit drei Jahren andauernden Getrenntleben von B1 und daraus folgend mit der Zerrüttung der Ehe begründet. Im Sommer 1994 hatte E die öffentliche  Zustellung des Scheidungsantrages an die B1 bewirkt. Im November 1994 verstarb E. Nach dem Tod des E nahm sein Bevollmächtigter den Scheidungsantrag zurück. Die aus erster Ehe stammenden Kinder des E beantragten daraufhin einen Erbschein, der sie als Erben zu gleichen Teilen ausweisen sollte. Auch die Noch- Ehefrau des E, B1, beantragte einen Erbschein. Das Nachlassgericht hat einen Erbscheinvorbescheid erlassen mit der Ankündigung, die Kinder des E als Erben auszuweisen. Hiergegen hat B1 Beschwerde erhoben. Die Beschwerde der B1 wurde jedoch mit Beschluss vom 11.08.2006 vom OLG Stuttgart zurückgewiesen. Das OLG Stuttgart führt in seiner Begründung aus, dass § 1933 BGB lediglich voraussetzt, dass ein rechtshängiger Scheidungsantrag im Zeitpunkt des Erbfalls begründet ist. Wird der Scheidungsantrag nach dem Ableben des Erblassers  und somit nicht mehr auf dem eigenen Willen des Erblassers beruhend, zurückgenommen, ändert dies nichts mehr an dem Ausschluss der Erbenstellung eines Ehegatten nach § 1933 BGB.
OLG Stuttgart, Beschl. V. 11.08.2006- 8 W 52/06

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