Ein volljähriger behinderter Hilfeempfänger, der Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung bezieht, hat keinen Anspruch auf Übernahme von Kosten der Unterkunft im Haus der Eltern, wenn der zwischen den Eltern und dem Kind durch seinen Ergänzungsbetreuer geschlossene Mietvertrag als Scheingeschäft zu bewerten ist, weil kein ernsthaftes Mietverlangen besteht.
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.09.2015,, AZ: L 2 SO 537/14