Die Höhe der Unterhaltszahlung bestimmt sich nach dem Einkommen der Eltern und nicht nach dem der Großeltern. Der BGH hat bezüglich der Höhe folgendes entschieden: Großeltern sind im Fall der Inanspruchnahme auf Unterhalt für ihre Enkel zumindest die höheren Selbstbehaltsbeträge zuzubilligen, die auch erwachsene Kinder gegenüber ihren unterhaltsbedürftigen Eltern verteidigen können. Das gilt auch gegenüber minderjährigen Enkeln. Für Großeltern besteht keine gesteigerte Unterhaltspflicht, sie haften allein unter Berücksichtigung ihres angemessenen Eigenbedarfs, und zwar nachrangig. Das rechtfertigt es, ihnen generell die erhöhten Selbstbehaltsbeträge, wie sie auch im Rahmen des Elternunterhalts gelten, zuzubilligen.