Die Adoption des Enkelkindes

Adoption_3.jpgAuch Großeltern im Alter von 70 bzw. 69 Jahren können ihr 18 jähriges Enkelkind adoptieren. Dies entschied das Oberlandesgericht Celle mit Beschluss vom 17.05.2001 (Aktenzeichen: 17 W 30/01), nachdem die vorherigen Instanzen den Adoptionsantrag zurück gewiesen hatten, weil die Annahme als Kind sittlich nicht gerechtfertigt sei. Die Vorinstanzen seien zwar, so das Oberlandesgericht, zunächst rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass auch die Annahme eines Volljährigen als Kind nur dann zulässig ist, wenn die Annahme dem Wohle des Anzunehmenden dient und die Adoption sittlich gerechtfertigt ist. Auch haben die Vorinstanzen richtig erkannt, dass eine Erwachsenenadoption dann sittlich gerechtfertigt ist, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist bzw. anzunehmen ist, dass sich eine dem Alter der Beteiligten entsprechende Eltern-Kind-Beziehung noch ausbilden wird. Ausgehend von diesem zutreffenden Ansatzpunkt haben die Vorinstanzen dann aber den Rechtsbegriff des Eltern-Kind-Verhältnisses verkannt bzw. zu eng gefasst. Soweit die Vorinstanzen aus dem Alter der Großeltern 70 bzw. 69 Jahre Zweifel hergeleitet haben; ob ein echtes Eltern-Kind-Verhältnis vorliegt, sei das nicht gerechtfertigt. Der Umstand, dass der Gesetzgeber es durch Einfügung des § 1756 Abs. 1 BGB für richtig gehalten habe, für den besonderen Fall der Annahme durch Verwandte zweiten oder dritten Grades, (durch Großeltern) eine Sonderregelung einzuführen, mache deutlich, dass er der Annahme eines Kindes durch nahe Verwandte gerade nicht ablehnend gegenüber gestanden hat. Aus dem Altersunterschied zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden könne daher in der Regel keine Bedenken gegen die sittliche Rechtfertigung der Annahme hergeleitet werden. Im Übrigen sei es angesichts der gewandelten gesellschaftlichen Verhältnisse heute auch nicht unüblich, dass zwischen leiblichen Eltern und Kindern ein erheblicher Altersunterschied, wie eben hier im vorliegenden Fall besteht. Das Oberlandesgericht gab daher der Adoption des Kindes statt.

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