Der Verzicht auf das Erbe

taschenrechner.jpgDer Erblasser kann mit dem künftigen Erben einen so genannten Erbverzichtsvertrag abschließen, wonach der Erbe sein künftiges gesetzliches Erbrecht mitsamt seinem künftigen Pflichtteilsrecht verliert. Vereinbart werden kann aber auch, dass der Erbe nur auf sein gesetzliches Erbrecht oder nur auf seinen Pflichtteil verzichtet. Es ist sogar möglich, dass vereinbart wird, dass sich der Verzicht auch auf die Kinder des Erben bezieht und auch diese im Erbfall nichts erhalten. Möglich ist aber natürlich auch, dass der Erbe selbst von der Erbfolge ausgeschlossen wird, die Stellung der Kinder aber durch den Erbverzicht nicht berührt wird. Auch der Verzicht nur auf einen Teil des Erbes ist zulässig. Und natürlich kann man auf sein gesetzliches Erbrecht auch zugunsten eines anderen verzichten. Zusätzlich kann vereinbart werden, dass der Verzichtende eine Abfindung als Gegenleistung erhält, welche entweder zu Lebzeiten des Erblassers oder im Falle des Todes ausbezahlt werden soll. Zu beachten ist, dass der Erbverzicht, egal in welcher rechtlichen Ausgestaltung er erfolgt, immer von einem Notar zu beurkunden ist, da ist der Verzicht ansonsten unwirksam ist.

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