Der Dreißigste

Erbschaft_3.jpgNach dem so genannten Dreißigsten, der bereits seit fast 900 Jahren existiert, ist der Erbe gemäß § 1969 BGB verpflichtet, bestimmten Familienangehörigen des Erblassers in den ersten 30 Tagen nach dem Eintritt des Erbfalls Unterhalt zu gewähren und die Benutzung der Wohnung und der Haushaltsgegenstände zu gestatten. Bei diesen bestimmten Familienangehörigen des Erblassers muss es sich um Familienangehörige handeln, die zum Zeitpunkt seines Todes zu dessen Hausstand gehörten und von ihm Unterhalt bezogen haben. Zu diesen Personen zählen auch Pflegekinder, der eingetragene Lebenspartner und nach Ansicht einiger Gerichte auch der nichteheliche Lebenspartner, wenn sie mit dem Erblasser zusammenlebten. Hausangestellte hingegen haben keinen Anspruch auf den Dreißigsten, denn sie sind keine Familienangehörige und beziehen keinen Unterhalt. Außerdem muss der Erblasser Unterhalt gezahlt haben, unabhängig davon, ob er dazu verpflichtet war. Der Erbe ist in diesem Fall dazu verpflichtet, für 30 Tage nach dem Tod des Erblassers in demselben Umfang Unterhalt zu gewähren, wie der Erblasser es getan hat. Der Erblasser kann aber durch eine letztwillige Verfügung eine abweichende Regelung treffen, indem er beispielsweise den Dreißigsten verringert oder ausschließt.

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