Aufsichtspflicht der Großeltern

Adoption_2.jpgGrundsätzlich haften die Eltern für Verfehlungen ihrer Kinder, soweit sie ihrer Aufsichtspflicht nicht nachgekommen sind. Eine gesetzliche Aufsichtspflicht der Großeltern ist gesetzlich nicht geregelt. Dem Gesetz nach kann aber die Aufsichtspflicht vertraglich auf einen Dritten übertragen werden. Wenn sich nun die Großeltern bereit erklären auf ihr Enkelkind aufzupassen, so nehmen sie regelmäßig die Aufsichtspflicht auf sich. Eines schriftlichen Vertrag bedarf dies nicht. Allerdings ist die Übertragung der Aufsichtspflicht auf die Großeltern nur dann anzunehmen, wenn die Großeltern weitreichende Einflussmöglichkeiten zustehen und die Obhut von erheblicher Dauer ist. Somit ist grundsätzlich nicht von einer Übertragung der Aufsichtspflicht auszugehen, wenn das Kind nur ca. 3 Stunden bei seinen Großeltern verweilen soll. Dies hängt natürlich auch von den Unternehmungen der Großeltern und des Enkels ab. Sollten Orte aufgesucht werden, bei denen es darauf ankommt, dass das Kind überwacht wird, so kann auch bei einer kürzeren Dauer die Aufsichtspflicht auf die Großeltern übergehen.

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