Das OLG Celle entschied mit Urteil vom 03.04.2003 (Az: 6 U 212/02) folgenden Fall: Die Mutter überwies ihrem Sohn knapp 7.500 €, damit dieser einen Teil des Kaufpreises für ein Haus zahlen konnte. Vier Jahre später begann der Streit zwischen Mutter und Sohn. Der Sohn erstattete unter anderem Strafanzeige gegen seine Mutter wegen Urkundenfälschung, Prozessbetrug und Anstiftung zur Falschaussage. Die Mutter hingegen zeigte den Sohn ebenfalls wegen mehrerer Delikte an und führte gegen ihn außerdem Zivilprozesse. Insgesamt stritten beide in zwölf verschiedene Verfahren vor den Gerichten.
In diesem vor dem OLG geführten Rechtstreit verklagte die Mutter ihren Sohn auf Rückzahlung der 7.500 € wegen groben Undanks.
Der Senat des OLG lehnte die Klage ab, da der Mutter kein Widerrufsrecht der Schenkung wegen groben Undanks gemäß § 530 Abs. 1, §531 Abs. 2 BGB zusteht.Das OLG verwies auf die ständige Rechtsprechung des BGH, wonach ein grober Undank nur dann vorliegt, wenn die Verfehlung des Beschenkten schwer ist und der Beschenkte sich undankbar zeigt (vgl. BGH NJW 1992, 183,184; 1983, 1611). Es ist also entscheidend, ob der Beschenkte dem Schenker die Dankbarkeit entgegenbringt, welche der Schenker erwarten kann (vgl. BGH NJW 1983, 1611). Wenn man die Anzeigen des Sohnes gegen die Mutter allein betrachten würde, dann wäre ein grober Undank zu bejahen. Grober Undank liegt nämlich sogar dann vor, wenn der Beschenkte mit der Strafanzeige nur seine staatsbürgerlichen Rechte wahrnimmt und der Ansicht ist, dass seine Anzeige der Wahrheit entspricht. Entscheidend ist nur, ob die Anzeige der Wahrnehmung berechtigter Interessen dient. Etwas anderes ergibt sich aber daraus, dass die Mutter genauso wie der Sohn mehrere Anzeigen erstattet hat, und sie durch ihr Verhalten immer wieder die Anzeigen des Sohnes provoziert hat.Ihre Klage war daher abzuweisen gewesen.
OLG Celle, Az: 6 U 212/02