Mit dem Erbfall wird grundsätzlich der Vorerbe der Erbe des Nachlass. Bis zum Eintritt des Nacherbfalls (zum Beispiel der Tod des Vorerben oder der Wiederheirat des Vorerben) hat einzig und allein der Vorerbe die Stellung eines Erben und ist Eigentümer der zum Nachlass gehörenden Gegenstände. Er ist auch dazu berechtigt, vorbehaltlich der gesetzlichen Beschränkungen, über den Nachlass zu verfügen. Zu diesen gesetzlichen Beschränkungen gehört beispielsweise, dass der Vorerbe nicht wirksam über ein zur Erbschaft gehörendes Grundstück verfügen kann, wenn dadurch das Recht des Nacherben beeinträchtigt wird. Er kann das Grundstück daher aber dann wirksam verkaufen, wenn er durch den Erlös ein Vermächtnis des Erblassers erfüllen muss, da der Nacherbe dadurch nicht beeinträchtigt ist. Der Erblasser kann den Vorerben aber von dieser gesetzlichen Einschränkung durch eine Verfügung von Todes wegen befreien. Nicht befreien kann der Erblasser den Vorerben hingegen von der gesetzlichen Einschränkung, dass der Vorerbe keine unentgeltlichen Verfügungen wirksam treffen kann. Der Vorerbe kann aber Schenkungen machen, die einer sittlichen Pflicht entsprechen. Wichtig ist außerdem, dass diese Verfügungen, die der Vorerbe macht, zunächst wirksam sind. Erst mit Eintritt der Nacherbschaft kann sich der Nacherbe auf die Unwirksamkeit berufen. Daneben hat der Vorerbe aber das Recht, die Nutzungen zu bekommen, da dem Nacherben nur die Substanz erhalten bleiben muss. Das, was der Vorerbe aber beispielsweise für den Verkauf von Nachlassgegenständen erhält, das fällt wieder in den Nachlass.