Wenn ein Grundstück verkauft bzw. gekauft wird, dann fällt die Grunderwerbssteuer an. Sie ist eine besondere Umsatzsteuer auf Grundstücksumsätze und fällt nicht nur beim Verkauf eines Grundstücks, sondern bei allen Umsatzvorgängen an. Daher wird beispielsweise beim Tausch von Grundstücken, bei der Vergabe eines Erbbaurechts oder bei der Einräumung von faktischen Verfügungsrechten die Grunderwerbssteuer fällig. Ausgenommen sind lediglich unentgeltliche Grundstücksüberlassungen und das Vererben von Grundstücken. Die Höhe der Grunderwerbssteuer richtet sich nach dem „Wert der Gegenleistung“, also unter anderem nach dem Kaufpreis einschließlich aller dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen und vom Erwerber über den Kaufpreis hinaus zu erbringenden weiteren Leistungen. Sie beträgt 3,5 %. Nur in wenigen Ausnahmefällen richtet sie sich nach dem „Wert des Grundstücks“, der dann nach den gleichen Vorschriften berechnet wird, wie der für die Erbschaft- und Schenkungsteuer relevante Grundbesitzwert. Ausgenommen von der Grundstückssteuer ist hingegen der Kauf eines Grundstückes vom Ehepartner oder von direkten Verwandten.