Voraussetzungen und Folgen der Altersteilzeit

Erwerbstaetigkeit_1.jpgDie Voraussetzungen für die Altersteilzeit sind:
1. die Vollendung des 55. Lebensjahres. Für ArbeitnehmerInnen zwischen dem 55. und 60. Lebensjahres ist der Anspruch auf Altersteilzeit als Kann-Bestimmung geregelt. Für Beschäftigte, die das 60. Lebensjahr vollendet haben und die übrigen Voraussetzungen erfüllen, besteht ein Rechtsanspruch.
2. eine vollendete Beschäftigungszeit von 5 Jahren und innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeit mindestens 1080 Kalendertage versicherungspflichtige Beschäftigung.
Das Altersteilzeitverhältnis darf nach Maßgabe des Finanzministeriums höchstens 6 Jahre (wegen Erstattung durch das Arbeitsamt) in Anspruch genommen werden. Es soll mindestens 2 Jahre bestehen, da dies Voraussetzung für die Rente nach Altersteilzeit ist. Diese Rente kann mit 60 Jahren in Anspruch genommen werden, es sind aber Rentenabschläge in Kauf zu nehmen. Bei allen ArbeitnehmerInnen, die eine ungekürzte Rente wegen Alters beanspruchen, kann die Dauer der Altersteilzeit auch geringer als zwei Jahre sein, mindestens jedoch 1 Jahr.

Die Arbeitszeitregelungen bei Altersteilzeit sehen wie folgt aus:
Reduzierung der Arbeitszeit (§ 3 Tarifvertrag):
Während der Altersteilzeit (ATZ) beträgt die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit. Während der Gesamtdauer der ATZ kann die zu leistende Arbeit im sog. Blockmodell oder im Teilzeitmodell geleistet werden.
Blockmodell:
Die erste Hälfte der Altersteilzeit wird in Vollzeit gearbeitet, während der zweiten Hälfte wird man von der Arbeit befreit (z. B. Altersteilzeit von 4 Jahren bis zur Rente: 2 Jahre Vollzeitbeschäftigung und anschliessend 2 Jahre frei).
Teilzeitmodell:
Reduzierung auf die Hälfte der täglichen Arbeitszeit während der gesamten Laufzeit des ATZV.
Man kann die Verteilung der Arbeitszeit in einvernehmlicher Absprache mit dem Arbeitgeber auch anders regeln.

Der Urlaub:
Die Urlaubsregelung ergibt sich aus § 7 ATZ und ist abhängig vom gewählten Modell. Beim Blockmodell besteht Urlaubsanspruch während der Arbeitsphase, während der Freistellungsphase gibt es dann keinen Urlaub. Im Kalenderjahr des Übergangs von der Beschäftigung zur Freistellung hat man für jeden vollen Beschäftigungsmonat Anspruch auf 1/12 des Jahresurlaubs. Bei der täglichen Reduzierung zählt ein Urlaubstag wie bei einem Halbtagsbeschäftigten / einer Halbtagsbeschäftigten (in der Regel 3,85 h).

Das Gehalt bei der Altersteilzeit:
Beschäftigte in Altersteilzeit bekommen grundsätzlich 83 % des Nettobetrages ihres bisherigen Arbeitsentgeltes. Dieser Betrag setzt sich aus 2 Teilen zusammen:
1. dem Lohn aus der Teilzeitbeschäftigung während der ATZ und
2. einem Aufstockungsbetrag, der die Differenz bis zu 83 % des bisherigen Nettoeinkommens deckt.
Das Nettoarbeitsentgelt wird nach einer Verordnung des Bundesarbeitsministeriums ermittelt. In dieser Tabelle ist ein pauschaliertes Netto festgelegt, das vom individuellen Nettobetrag wegen der Höhe des Krankenkassenbeitrags oder der Kirchensteuer abweichen kann.

Ende des Altersteilzeitverhältnisses und der Altersrente:
Generell soll Altersteilzeit dazu dienen, einen gleitenden Übergang aus dem Erwerbsleben in den Ruhestand zu ermöglichen. Daher wird im Anschluss an die Altersteilzeit die Rente beginnen.
Das Arbeitsverhältnis endet zu dem in der Altersteilzeitvereinbarung festgelegten Zeitpunkt.
Weiter endet das Arbeitsverhältnis wie jedes Arbeitsverhältnis:
1. mit Erreichen der Altersgrenze von 65 Jahren
2. bei Eintritt der Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit
3. durch Kündigung
4. durch Auflösungsvertrag
5. bei Anspruch auf eine Altersrente ohne Inkaufnahme von Rentenabschlägen.

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