Internationales Betreuungsrecht – Tschechische Republik

Seit dem Jahr 2014 ist es möglich auch in der Tschechischen Republik selbstbestimmte Vorsorge, die mit der Vorsorgevollmacht teilweise vergleichbar ist,  zu treffen. Vorgesehen dafür sind 3 verschiedene Varianten, wobei die unter 3. aufgeführte „Vertretung durch eine nahestehende Person“ im Vergleich zum deutschen Recht im weiteren Sinne als Kombination zwischen Vollmacht, Betreuungsverfügung und gesetzlicher Betreuung zu sehen ist.
1.
Voraberklärung
Mit der Voraberklärung kann eine Person für den Fall einer möglicherweise eintretenden Geschäftsunfähigkeit eine andere Person als Vertreter benennen. Es muss sich dabei nicht um einen Angehörigen handeln, die Vertreterwahl ist insoweit uneingeschränkt.
Die Voraberklärung ist keine allgemeine Vollmacht, mit der der Vertreter sofort vertretungsberechtigt wird, sondern um eine in die Zukunft (für den Fall der Geschäftsunfähigkeit) gerichtete Willenserklärung des Vertretenen, die auch erst dann Wirkung entfaltet, wenn die vorgeschlagene Person tatsächlich vom Gericht zum Vertreter bestimmt wurde. Im Rahmen dieses gerichtlichen Verfahrens wird auch geprüft, ob die in der Voraberklärung bestimmte Person zum Vertreter geeignet ist. Sollte dies nicht der Fall sein, kann das Gericht selbst eine andere Person (z. B. Familienmitglieder, andere Vertrauensperson oder öffentlicher Vertreter) zum Vertreter bestimmen.
Die Voraberklärung muss entweder mittels einer notariellen Urkunde erstellt werden oder in Form einer privatschriftlichen Urkunde. Im Fall der privatschriftlichen Urkunde müssen 2 unabhängige Zeugen anwesend sein, die bestätigen, dass der Vertretene geschäfts- und handlungsfähig ist und den Inhalt der Voraberklärung versteht und so abgeben möchte. Im Falle der öffentlichen (notariellen) Urkunde wird die Voraberklärung in das Register über Erklärungen zur Bestellung eines Vertreters eingetragen.
Der Vertreter wird durch das Gericht kontrolliert. Wenn sich die Lebensumstände ändern oder die Interessen des Betroffenen durch den Vertreter nicht angemessen vertreten werden, kann das Gericht den Inhalt der Voraberklärung abändern, bzw. anpassen oder widerrufen.
2.
Hilfe im Entscheidungsprozess
Die „Hilfe im Entscheidungsprozess“ ist als Unterstützungsmaßnahme auf Personen mit leichter Behinderung zugeschnitten und wird in Vertragsform abgeschlossen. Es geht dabei nicht darum, den Betroffenen zu vertreten, sondern ihm in den notwendigen Fällen Unterstützung zu geben. Die unterstützende Person leistet lediglich Hilfestellung, indem sie den Betroffenen aufklärt, informiert und anschließend bei der Entscheidungsfindung berät. Die Maßnahme der „Hilfe im Entscheidungsprozess“ muss gerichtlich genehmigt werden. Der Personenkreis der Hilfspersonen ist nicht auf Familienangehörige beschränkt.
3.
Vertretung durch eine nahestehende Person (Angehörige)
Diese Variante betrifft die Vertretung von psychisch kranken Personen, die ihre Angelegenheiten nicht selbst wahrnehmen können, bzw. geschäftsunfähig sind, durch einen Angehörigen. Es handelt sich dabei in gewissem Rahmen um eine klassische Stellvertretung. Der Vertreter besitzt Vertretungsmacht hinsichtlich gewöhnlicher Geschäfte und hinsichtlich der laufenden Vermögensverwaltung. In anderen vermögensrechtlichen Entscheidungen ist die gerichtliche Genehmigung erforderlich. Im Rahmen der Gesundheitssorge darf er medizinischen Behandlungen oder Eingriffen nur eingeschränkt zustimmen oder diese ablehnen. Wenn es um medizinische Maßnahmen geht, die für den  Vertretenen längerfristig auch nachteilig sein könnten, darf der Vertreter nicht zustimmen.
Die Initiative für eine solche Vertretung geht nicht vom Betroffenen selbst aus, sondern vom Vertreter. Er schlägt dem Betroffenen vor, ihn als Vertreter zu bestimmen und informiert ihn über den Inhalt der Vertretungsmacht und die Auswirkungen derselben. Der Betroffene kann die Vertretung ablehnen, soweit er zumindest dazu in der Lage ist, Willenserklärung abzugeben. Der Vertreter ist erst dann wirksam bestellt und mit Vertretungsmacht ausgestattet, wenn das Gericht  die Genehmigung erteilt hat. Dieser Genehmigung geht die Ermittlung und Überprüfung des Willens des Betroffenen voraus.
Wenn der Betroffene diese Person nicht mehr als Vertreter haben möchte oder wenn (begründete) Zweifel an der Redlichkeit oder Geeignetheit des Vertreters bestehen kann das Gericht einen anderen Vertreter bestellen oder ggf. einen Vertrag über die „Hilfeleistung im Entscheidungsprozess“ abschließen. Diese Variante ist am ehesten mit der im deutschen Recht bekannten gesetzlichen Betreuung vergleichbar.

Patientenverfügungen können innerhalb von Voraberklärungen geregelt werden.

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