Vorsorgevollmacht
Spezielle Vorsorgevollmachten wie sie das deutsche Recht kennt gibt es in Litauen nicht. Möglich ist aber, nach den allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen eine Vollmacht zu erstellen und so einem Bevollmächtigten die gewünschten Befugnisse zu übertragen.
Wenn eine Person durch Unfall oder Krankheit geschäftsunfähig wird, erlischt diese Vollmacht automatisch. Dann ist ausschließlich das Gericht (Bezirksgericht am Wohnsitz des Betroffenen) dafür zuständig, die Vertretung, bzw. die Betreuung des Betroffenen in die Wege zu leiten, d. h. ein gerichtliches Betreuungsverfahren einzuleiten. In der Regel wird für die verschiedenen Aufgabenbereiche ein Betreuer eingesetzt. Wenn es der Einzelfall erfordert, wird zur Verwaltung des Vermögens (bei Immobilienbesitz oder Fortführung von Unternehmen) zusätzlich ein Vermögensverwalter eingesetzt.
Betreuungsverfügung
Der Betroffene hat die Möglichkeit, eine bestimmte Person, die als Betreuer eingesetzt werden soll zu benennen.
Patientenverfügung
In der litauischen Gesetzgebung finden sich keine Regelungen, die es ermöglichen würden, eine Patientenverfügung zu erstellen.
In Bezug auf die Themen Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung gibt es entsprechende Diskussionen und Gesetzesvorhaben.