Das Haager Erwachsenenschutzübereinkommen wurde von Griechenland nicht ratifiziert.
Vorsorgevollmacht
Das privatrechtliche Vorsorgeinstrument der Vorsorgevollmacht existiert in Griechenland bislang nicht. Obwohl schon mehrfach Vorschläge für entsprechende gesetzliche Regelungen unterbreitet wurden, sieht der griechische Gesetzgeber derzeit keine Veranlassung, gesetzliche Regelungen in Bezug auf Vorsorgevollmachten zu schaffen. Auch die Erstellung einer Betreuungsverfügung ist nach griechischem Recht nicht möglich.
Patientenverfügung
Dasselbe gilt im Übrigen für Patientenverfügungen. Es ist in Griechenland nicht möglich, entsprechende wirksame und bindende Erklärungen abzugeben.
Gesetzliche Betreuung
Zuständig für die Bestellung eines gesetzlichen Betreuers sind die griechischen Gerichte. Die Einrichtung einer Betreuung erfolgt in der Regel durch die Bestellung eines Betreuers, der für alle Aufgabenbereiche zuständig ist, wobei die einzelnen Ermächtigungen von dem zuständigen Gericht in dem Betreuungsbeschluss genau festgelegt werden. Inwieweit diese Befugnisse erteilt werden hängt davon ab, ob der Betroffene im Rahmen des Betreuungsverfahrens als voll geschäftsunfähig, teilweise geschäftsunfähig oder eine Kombination aus beidem angesehen wird.
Im Falle der vollen Geschäftsunfähigkeit wird ihm die eigene Handlungsfähigkeit komplett abgesprochen, d. h. der Betreuer hat die Aufgabe und die Befugnis, alle Handlungen und Entscheidungen für ihn vorzunehmen. Im Fall der teilweisen Geschäftsunfähigkeit wird der Betroffene nur für bestimmte Rechtsgeschäfte als geschäftsunfähig erklärt. Diese werden vom Betreuer übernommen.
Wenn es sich um eine Kombination handelt, legt das Gericht fest, welche Handlungen der Betroffene selbst vornehmen darf und für welche nur der Betreuer die Ermächtigung besitzt.