Rekonstruierendes Gutachten

Die Vollmacht ist nur dann wirksam erteilt, wenn der Vollmachtgeber bei Erteilung geschäftsfähig war und auch sonst keine Wirksamkeitsvoraussetzungen fehlen. Das ist vom Betreuungsgericht von Amts wegen zu ermitteln. Hat ein Notar die Vollmacht beurkundet, sind eventuelle Feststellungen des Notars zur Geschäftsfähigkeit für das Betreuungsgericht nicht verbindlich. Wird der Vollmachtgeber später geschäftsunfähig, berührt das grundsätzlich die weitere Wirksamkeit der Vollmacht nicht.

Lässt sich nicht aufklären, ob die Vollmacht wirksam ist, ist eine Betreuung zulässig und erforderlich.

§ 37 II FamFG: Die Beteiligten müssen sich zum Gutachten äußern können.

Gegen die Anordnung der Begutachtung hat der Betroffene grundsätzlich keine Anfechtungsmöglichkeiten. Erfolgt die Anordnung aber objektiv willkürlich, was dann der Fall ist, wenn die Anordnung getroffen wird, ohne den Betroffenen vorher – nicht notwendig persönlich – anzuhören oder sonstige Feststellungen zu treffen, welche die Annahme der Betreuungsbedürftigkeit des Betroffenen rechtfertigen könnten, kann der Betroffene hiergegen Beschwerde einlegen.

Einwendungen gegen das Gutachten hat der Betroffene so früh wie möglich dem Betreuungsgericht anzuzeigen, damit das Betreuungsgericht sich zeitnah mit diesen auseinandersetzen kann.

Dritten stehen Rechtsmittel gegen die Gutachteneinholung nicht zu. Dies gilt auch für den Vorsorgebevollmächtigten. Zwar wäre die Durchführung eines Betreuungsverfahrens trotz bestehender Bevollmächtigung nicht erforderlich und damit grundsätzlich unzulässig. Es sei denn, dass das Betreuungsgericht begründete Zweifel daran hat, dass  im Zeitpunkt der Vollmachtserteilung Geschäftsfähigkeit des Betroffenen vorlag, da es diesen Umstand ohnehin mittels sachverständiger Hilfe aufklären muss.

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