Hat das Beschwerdegericht ein neues Sachverständigengutachten eingeholt, auf welches es seine Entscheidung stützen möchte, ist der Betroffene vor der Entscheidung erneut anzuhören. Außerdem ist es dem Verfahrenspfleger zu ermöglichen, bei dem Termin anwesend zu sein.
BGH, Beschluss v. 02.12.2015, AZ: XII ZB 227/12