Es gibt Ausnahmen, die es dem Betreuungsgericht erlauben, dass das Sachverständigengutachten dem Betroffenen überhaupt nicht ausgehändigt wird (s. § 288 Abs. 1 FamFG) und er sich infolgedessen in der Anhörung nicht in der eigentlich erforderlichen Weise dazu äußern kann. In diesen Fällen muss dem Betroffenen aber zumindest durch die Bekanntgabe des Gutachtens an den Verfahrenspfleger ein Mindestmaß an rechtlichem Gehör verschafft werden. Dies setzt voraus, dass das Gericht in gerechtfertigter Weise davon ausgehen kann, dass der Verfahrenspfleger (vor der Anhörung) mit dem Betroffenen über das Gutachten spricht und so dafür sorgt, dass der Betroffene – seinem Krankheitsbild und seinen kognitiven Fähigkeiten entsprechend – über den Inhalt des Gutachtens informiert wird. Der Verfahrenspfleger muss in einem solchen Fall von dem Betreuungsgericht entsprechend informiert werden.
s. BGH, Beschluss v. 12.02.20, AZ: XII ZB 179/19