Im vorliegenden Fall war vom Vollmachtgeber eine Vorsorgevollmacht erteilt worden. Für die soziale Umgebung des Vollmachtgebers einschließlich der Hausärztin waren keine geistigen Beeinträchtigungen erkennbar. In diesem Fall unterliegt die rückschauende Diagnose der Geschäftsunfähigkeit durch einen Sachverständigen, der den Betroffenen erstmals nach mehr als vier Monaten seit der Vollmachterteilung untersucht, strengen Anforderungen. Für sich genommen kann aus der Diagnose einer graduell fortschreitenden dementiellen Erkrankung nach Einlieferung in eine psychiatrische Klinik wegen akut aufgetretener Verwirrtheit und Orientierungsstörungen kein hinreichender Schluss auf den Zustand zum Zeitpunkt der Vollmachterteilung gezogen werden.
OLG München, Beschluss vom 04.11.2009, 33 Wx 285/09