Wenn das Beschwerdegericht ein neues Sachverständigengutachten für den Betroffenen eingeholt hat und seine Entscheidung hauptsächlich auf dieses Gutachten stützt, ist der Betroffene vor der Entscheidung erneut anzuhören. Dem Verfahrenspfleger ist die Teilnahme an dem Anhörungstermin zu ermöglichen.
BGH, Beschluss v. 02.12.2015, AZ: XII ZB 227/12