Betreuung – Gutachten

Nach § 280 FamFG ist vor der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts eine förmliche Beweisaufnahme durch Einholung eines Gutachtens über die Notwendigkeit der Maßnahme durchzuführen. Der Sachverständige soll Arzt für Psychiatrie oder Arzt mit Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie sein.

Der Sachverständige hat den Betroffenen vor der Erstattung des Gutachtens persönlich zu untersuchen oder zu befragen. Das Gutachten hat sich auf folgende Bereiche zu erstrecken:

1.       Das Krankheitsbild einschließlich der Krankheitsentwicklung.

2.       Die durchgeführten Untersuchungen und die diesen zugrunde gelegenen Forschungserkenntisse.

3.       Den körperlichen und psychischen Zustand des Betroffenen.

4.       Den Umfang des Aufgabenkreises und die voraussichtliche Dauer der Maßnahme.

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