Bei fehlerhafter zwangsweisen Unterbringung ist Amtshaftung möglich

Das OLG Karlsruhe hat zum Thema Amtshaftung entschieden:
Den Ärzten eines öffentlich-rechtlich organsierten Zentrums für Psychiatrie obliegt die Amtspflicht, bei der Ausstellung von ärztlichen Zeugnissen, die eine Unterbringung rechtfertigen sollen, Fehler in der Diagnose und Fehler in der Gefährdungsprognose zu vermeiden.

Die Bejahung von Fremdgefährdung oder von Eigengefährdung in einem ärztlichen Zeugnis setzt voraus, dass konkrete Anknüpfungstatsachen die Gefährdungsprognose des Arztes rechtfertigen.

Der Umstand, dass das Gericht auf der Grundlage der unzulänglichen ärztlichen Zeugnisse eine Unterbringung des Betroffenen nicht hätte anordnen dürfen, hindert die Amtshaftung des Zentrums für Psychiatrie für die Fehler der verantwortlichen Ärzte nicht.

Bei einer rechtswidrigen Unterbringung von zwei Monaten in einem psychiatrischen Krankenhaus, die mit einer Zwangsmedikation verbunden ist, kann ein Schmerzensgeld in Höhe von 25.000 Euro in Betracht kommen.

OLG Karlsruhe, Urteil v. 12.11.2015, AZ: 9 U 78/11

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