Die Erfahrung zeigt, dass eine genaue Prüfung der ärztlichen Gutachten, die letztendlich zur Anordnung einer Betreuung führen, angezeigt ist. Denn oft entsprechen sie den gesetzlich definierten Anforderungen überhaupt nicht ! Die Folge davon – wenn dies überhaupt bemerkt und gerichtlich geltend gemacht wird – kann unter Umständen die Aufhebung der Betreuung sein.
Nach § 280 FamFG ist vor der Anordnung einer Betreuung die Erstellung eines ärztlichen Gutachtens zwingend vorgeschrieben. Die inhaltlichen Anforderungen an das Gutachten sind aus gutem Grund durch das Gesetz näher spezifiziert und zu beachten. Denn eine sorgfältige Sachverhaltsaufklärung zu den medizinischen Voraussetzungen einer Betreuung ist erforderlich um eine Betreuung überhaupt anordnen zu können. Das Gutachten muss Art und Ausmaß der Erkrankung darstellen – und zwar in engem Kontext zum Betroffenen – , einschließlich der Vorgeschichte, der durchgeführten Untersuchungen und der sonstigen Erkenntnisse. Es muss wissenschaftlich begründet sein. Die inhaltlich hohen Anforderungen an ein solches Sachverständigengutachten ergeben sich daraus, dass das Gericht die Möglichkeit haben muss, dieses Gutachten zur Grundlage seiner weiteren Entscheidungen machen zu können. Dies setzt voraus, dass das Gericht das Gutachten auf seine innere Schlüssigkeit, Logik und wissenschaftliche Begründung hin pflichtgemäß überprüfen kann. Beispielsweise sind mündliche Gutachten in diesem Zusammenhang nicht per se ausgeschlossen. Die erheblichen Freiheitseingriffe, die ein Betroffener durch die Anordnung einer Betreuung erfährt, gebieten es unserer Ansicht nach aber, dass das entsprechende Gutachten schriftlich erstellt wird.
Wenn der Betreute die Anordnung einer Betreuung ablehnt, muss das Gutachten zusätzlich ausführlich Feststellungen dazu treffen, ob er krankheitsbedingt überhaupt in der Lage ist, einen entsprechenden Willen zu bilden – oder anders gesagt: ob der geäußerte Wille, keinen Betreuer haben zu wollen, vom Gericht zu beachten ist. Denn diese Frage ist für den weiteren Verfahrensverlauf ganz entscheidend. Kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass es dem freien Willen des Betroffenen entspricht, keinen Betreuer zu bekommen, dann muss dies akzeptiert werden und es darf dann auch keine Betreuung angeordnet werden. Nur wenn das ärztliche Gutachten nachvollziehbar und hinreichend begründet, dass der Betroffene zu einer solchen Entscheidung eben gerade nicht in der Lage ist, darf die Betreuung (bei Vorliegen aller anderen Voraussetzungen) angeordnet werden.
Der BGH hatte eine solchen Fall zu entscheiden: BGH, Beschl. v. 21.11.2012, AZ: XII ZB 270/12
Susanne Kilisch
Wiss. Mitarbeiterin