Kann ein Gutachter es ablehnen, dass bei der Begutachtung eine Vertrauensperson anwesend ist?
Grundsätzlich ist die Untersuchung durch einen Sachverständigen beteiligtenöffentlich. Da aber eine Untersuchung des Betroffenen erfolgt, ist zum Schutz der Wahrung seiner Intimsphäre die Beteiligtenöffentlichkeit ausnahmsweise auszuschließen. Der Betroffene hat aber gem. § 12 FamFG das Recht, vor dem Sachverständigen in Gegenwart eines oder mehrerer Verfahrensbevollmächtigter als Beistand zu erscheinen.
Die Anwesenheit einer sonstigen Vertrauensperson (die nicht Verfahrensbevollmächtigter ist) kann der Betroffene z. B. bei der richterlichen Anhörung verlangen. In Bezug auf die Begutachtung vor dem Sachverständigen gibt es keine solche Vorschrift. Es wird aber empfohlen, die Vorschriften zur richterlichen Anhörung auf die Untersuchung vor dem Sachverständigen analog anzuwenden. Das heißt, es soll dem Betroffenen gestattet werden, eine Vertrauensperson bei der Untersuchung dabeizuhaben wenn er dies wünscht. Dieser Meinung ist auch grundsätzlich die Rechtsprechung:
Das OLG Zweibrücken hat mit Beschluss vom 02.03.2000 klar gestellt, dass bei medizinischen Untersuchungen eines Betroffenen dieser das Recht auf die Anwesenheit einer Vertrauensperson hat. Das Recht des Betroffenen mit einem Beistand zu erscheinen, sei nicht auf die Abgabe von Erklärungen oder die Vornahme von Prozesshandlungen gegenüber dem Gericht beschränkt. Es erstrecke sich vielmehr auf alle verfahrensbezogenen Maßnahmen, die den Beteiligten betreffen. (Rechtsdienst der Lebenshilfe 4/2000, S. 185f, FamRZ 2000, 1441).
Ausnahmen hiervon sind m. E. dann zu machen, wenn zu befürchten ist, dass der Betroffene durch die Anwesenheit einer „Vertrauensperson“ in einer Weise belastet oder manipuliert wird, die gerade nicht seinem Wohl entspricht und dadurch die Richtigkeit des zu erstellenden Gutachtens infrage steht.