Auch ein geschäftsunfähiger Betroffener kann einen Rechtsanwalt wirksam beauftragen

Aus § 275 FamFG folgt, dass der Betroffene in Betreuungssachen einen Rechtsanwalt auch dann wirksam mit der anwaltlichen Vertretung beauftragen kann (§ 675 BGB), wenn nach materiellem Recht der Anwaltsvertrag wegen Fehlens der Geschäftsfähigkeit oder Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts nicht wirksam geschlossen werden könnte.
OLG Koblenz, Urteil v. 13.02.2014, AZ: 6 U 747/13

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