Die Problematik des Betreuungsrechts liegt darin, dass bei freiheitsentziehenden Maßnahmen, die in die Menschenrechte des Betreuten eingreifen, die Angehörigen oftmals gar nichts hierüber erfahren, wenn ein fremder Betreuer eingesetzt wurde. Die Zustellung derartiger Beschlüsse erfolgt an den Betreuer. Der Betreute selbst kann meistens aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes und der Tatsache, dass er keine Willensentscheidungen mehr treffen kann, hiergegen keine Rechtsmittel einlegen. Die Angehörigen haben kein Beschwerderecht, weil sie nicht automatisch am Verfahren beteiligt sind –dies gilt auch für den Ehepartner-, sondern müssen einen Antrag stellen, am Verfahren beteiligt zu werden. Diese Situation ist in vielen Fällen, gerade bei der Gefahr von Stürzen durch die Notwendigkeit von Bettgittern oder Bauchgurten, gegeben. Dies gilt auch für einen Gurt am Stuhl, so dass freiheitsentziehende Maßnahmen gemäß § 1906 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 BGB vom Gericht genehmigt werden müssen, falls die Gefahr erheblicher gesundheitlicher Schäden gegeben ist. Das Problem ist allerdings, dass ab der Genehmigung durch das Vormundschaftsgericht die Entscheidung zur Durchführung letztendlich ausschließlich beim Betreuer oder bei dem entsprechenden Pflegeheim liegt. Dies heißt, die Frage, wann und wie oft der Bauchgurt, der Sitzgurt oder ähnliche Mechanismen angeordnet werden, entzieht sich der Kontrolle der Angehörigen bzw. des Ehepartners.