Das zeitweise Einsperren von Betreuten in der Wohnung ist als beschränkte Freiheitentziehung nur zulässig, wenn der Vormundschaft die gerichtliche Genehmigung vorliegt. Das Einsperren kann durch mechanische Vorrichtungen oder auf andere Weise erfolgen. Entscheidend ist hierbei, ob durch die getroffene Maßnahme der Betroffene gegen seinen natürlichen Willen daran gehindert wird seinen Aufenthaltsort zu verlassen.