Kann ein Betreuer ein „Eheverbot“ gegenüber dem Betreuten aussprechen?

In vielen Fällen versuchen Berufsbetreuer die Eheschließung des Betreuten zu verhindern. Die Betreuten sollten sich jedoch nicht entmutigen lassen. In jedem Einzelfall muss geprüft werden, ob der Betreuer die Eheschließung tatsächlich verweigern darf.
Ein Betreuer kann grundsätzlich die Eheschließung nicht verbieten. Früher war das anders, im Fall der „beschränkten Ehemündigkeit“ war die Genehmigung des Vormunds notwendig und zulässig. Heute kommt es jedoch allein auf die natürliche Geschäftsfähigkeit (Ehegeschäftsfähigkeit) des Betreuten an. Sie ist ein Unterfall der Geschäftsfähigkeit und liegt dann vor, wenn der Betroffene in der Lage ist, das Wesen der Ehe zu begreifen und diesbezüglich eine freie Willensentscheidung treffen kann, ohne dass die Fähigkeiten des Verstandes ausschlaggebend sein müssen.

Es ist jedoch Vorsicht geboten, denn:
Der Betreuer kann den Standesbeamten, der eine eigene Prüfungspflicht hat, informieren und so die Eheschließung evtl. in Frage stellen oder sogar verhindern „lassen“.
Der Standesbeamte hat die Pflicht, von Amts wegen vor der Eheschließung die Ehegeschäftsfähigkeit zu prüfen. Er muss seine Mitwirkung an der Eheschließung unterlassen, wenn die Eheschließung offenkundig aufzuheben wäre.
Das Betreuungsgericht kann das Standesamt vom Bestehen einer Betreuung unterrichten, wenn anzunehmen ist, dass ein geschäftsunfähiger Betreuter heiraten will und der heiratswillige Partner erheblich gefährdet würde. Der Standesbeamte ist auch ohne eine solche Mitteilung zur Einsichtnahme in die Betreuungsakten des Betreuungsgerichtes berechtigt.
Die Eheschließung ist ein höchstpersönliches Rechtsgeschäft. Hierbei ist eine Stellvertretung des Betreuers unzulässig. Der Betreuer ist jedoch, einen entsprechenden Aufgabenkreis vorausgesetzt, zur Antragstellung und zur Einlegung von Rechtsmitteln in diesem Verfahren berechtigt.
Bei Fragen zu diesem Thema wenden Sie sich an unsere Stiftung.

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