Immer wieder erleben wir in der Praxis Fälle bei denen die Bevollmächtigten urplötzlich feststellen, dass irgendwelches, steuerlich nicht angegebenes, Auslandsvermögen vorhanden ist. In einem derartigen Fall, dies muss der Vollmachtgeber wissen, macht sich der Vollmachtnehmer strafbar, wenn er nicht sofortige Anzeige beim Finanzamt tätigt. Es reicht hier nicht eine Selbstanzeige für den Vollmachtgeber aus, sondern auch der Vollmachtnehmer kann sich […..]
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