In der Praxis stellen wir immer wieder fest, dass viele Vollmachtnehmer, die Vorsorgevollmachten entgegennehmen sich des Risikos einer derartigen Vorsorgevollmacht nicht klar sind. Es muss zwischen dem Vollmachtgeber und Vollmachtnehmer geklärt werden, welches Rechtsverhältnis gilt. Es gibt 2 Möglichkeiten: Einmal handelt es sich um ein reines Gefälligkeitsverhältnis, dann sind Auskunftsansprüche nicht gegeben. Verstirbt der Erblasser, sind die Erben nicht berechtigt, […..]
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