Die Grenzen der Befugnisse eines Bevollmächtigten werden anhand des Inhalts der Vollmacht, der Geschäfts(un)fähigkeit des Vollmachtgebers und ggf. schlussendlich nach der Sittenordnung (§ 138 BGB) beurteilt. Ob Missbrauch vorliegt ist jeweils eine Frage des Einzelfalles und sollte im Rahmen einer rechtlichen Überprüfung abgeklärt werden. Ein durch eine Bevollmächtigte erteiltes „Leseverbot“ ist rechtswidrig. Ein Verbot „Dokumente zu unterschreiben“ ist grundsätzlich ebenso […..]
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