Das Betreuungsgericht muss sich vor der Betreuerbestellung, vor der Anordnung einer Unterbringungsmaßnahme oder vor der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts von dem Betroffenen durch Anhörung einen persönlichen Eindruck verschaffen. Wann kann diese Anhörung ausnahmsweise entfallen? Die Anhörung kann nach §§ 278 Abs. 4, 34 Abs. 2 FamFG dann unterbleiben, wenn hiervon erhebliche Nachteile für die Gesundheit des Betroffenen zu befürchten sind. Diese […..]
Weiterlesen >