Beeinträchtigungen des Vertragserben

Verträge, durch die sich jemand verpflichtet, ein Testament zu errichten oder nicht zu errichten, zu widerrufen oder nicht zu widerrufen, sind nichtig. Dies ist in § 2302 BGB geregelt. Von diesem Grundsatz gibt es jedoch Ausnahmen. Bei Erbverträgen und gemeinschaftlichen Testamenten kann der zukünftige Erblasser darin beschränkt sein, seinen Nachlass frei zu regeln.

Die Anfechtung von Erbverträgen durch den Erblasser

Wer einen Erbvertrag schließt, bindet sich damit bereits zu Lebzeiten an die darin getroffenen vertragsmäßigen Verfügungen. Die Möglichkeit, den Inhalt dieser Verfügungen durch einfachen Widerruf des Erblassers zu ändern, wie im Fall eines Testaments, sieht das Gesetz beim Erbvertrag gerade nicht vor. Denn der Erbvertrag wird mit einer Person geschlossen, die ein schutzwürdiges Vertrauen an der Gültigkeit des Inhalts hat.

Ausschluss der ordentlichen Gerichtsbarkeit

Der Erblasser ließ sich hinsichtlich seines Testaments anwaltlich beraten und gestaltete seine letztwillige Verfügung so, dass eine Konfliktklausel in die letztwillige Verfügung aufgenommen wurde. Nach dieser Konfliktklausel hatten sich die Erben, Vermächtnisnehmer und Testamentsvollstrecker bei Streitigkeiten, die durch das Testament oder den Erbfall hervorgerufen würden, einem Schiedsgericht zu unterwerfen. Die ordentliche Gerichtsbarkeit sollte ausgeschlossen werden. Der Rechtsanwalt, der den Erblasser […..]
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Verjährung des Pflichtteilsanspruches

Die Ansprüche aus: – § 2303 BGB ( gewöhnlicher Pflichtteilsanspruch) – § 2305, 2307 I 2 BGB  ( Pflichtteilsrestanspruch) – § 2316 II BGB ( Anspruch auf Vervollständigung) werden als Pflichtteilsanspruch verstanden. In § 2332 BGB ist geregelt, dass der Pflichtteilsanspruch nach drei Jahren bereits verjährt. Der Frist beginnt ab dem Zeitpunkt, an dem der Erbfall eintritt und der Pflichtteilsberechtigte […..]
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Totenfürsorge

Für Entscheidungen hinsichtlich der Art der Bestattung, des Ortes der letzten Ruhestätte, aber auch hinsichtlich einer späteren Umbettung der sterblichen Überreste bzw. Urne ist diejenige Person zuständig, die vom Verstorbenen hierzu beauftragt wurde.

Nottestamente

Da die genauen Voraussetzungen und deren Umsetzung vielfach unbekannt sind, finden Nottestamente in der Praxis kaum Anwendung. Zusammengefasst wird unter dem Sammelbegriff das so genannte Bürgermeistertestament gem. § 2249 I – VI BGB, das Drei-Zeugen-Testament gem. § 2250 I – III BGB sowie das Nottestament auf See gem. § 2251 BGB. Die Gültigkeitsdauer der Nottestamente ist in § 2252 BGB […..]
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Behindertentestamente

Sozialgericht Dortmund, Beschluss vom 25.09.2009 Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Behindertentestament ist nicht auf Bedürftigentestamtente zu Gunsten nicht behinderter Erben übertragbar. Insoweit sind Behindertentestamtente möglicherweise sittenwidrig und damit nichtig.

Miterbe beantragt Entlassung eines Testamentsvollstreckers

Die Erblasserin und ihr vorverstorbener Ehemann errichteten ein privatschriftliches Testament, in dem sie verfügten, dass ihre Söhne zu unterschiedlichen Teilen Schlusserben werden sollten. Der eine Sohn sollte eine Quote von 2/5 erhalten, der andere Sohn eine Quote von 3/5. Der Sohn mit der niedrigeren Quote war zudem mit einer Testamentsvollstreckung belastet worden. Nachdem der Ehemann gestorben war, verfügte die Erblasserin, […..]
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Testamentsvollstreckung und elterliche Sorge

Der Erblasser kann verfügen, dass die von ihm zum Erben berufene Person ihre Rechte hinsichtlich des Nachlassvermögens gar nicht oder nicht in vollem Umfang selbst ausüben darf. Die Befugnis, diese Rechte wahrzunehmen, wird dann dem so genannten Testamentsvollstrecker übertragen. Der Erbe bleibt somit lediglich Inhaber der Rechte am Nachlassvermögen, ohne diese ausüben zu dürfen. In diesem Fall wird das Nachlassvermögen […..]
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Richtigkeitsvermutung bei Zeit- und Ortsangaben in einem Testament

Der Erblasser verstarb im Jahre 2007. Am 29.04.1989 hatte er seine wesentlich jüngere Ehefrau in seinem Testament zur Alleinerbin eingesetzt. Kurz darauf wurde der Erblasser von seiner Ehefrau verlassen. Dies nahm er zum Anlass, das Testament dahingehend zu ändern, dass er nunmehr am 03.10.1989 seinen Neffen zum Alleinerben einsetzte. In seinem letzten Testament vom 20.10.1997 wurde wiederum die Ehefrau als […..]
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Vorsicht bei der Formulierung von Pflichtteilsstrafklauseln

Eine Pflichtteilsstrafklausel findet sich oftmals in einem Berliner Testament zwischen Ehegatten. Sie soll sicherstellen, dass der gesamte Nachlass bei Versterben des ersten Ehegatten dem überlebenden Ehegatten zufällt, die Kinder aber zunächst leer ausgehen. Diese sollen daran gehindert werden, den Pflichtteil zu fordern. Die Klausel sieht vor, dass diejenigen Kinder, die bei dem Tod des Erstverstorbenen Pflichtteilsansprüche geltend machen, den Letztverstorbenen […..]
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Das Bankkonto des Verstorbenen

Oft stellt sich nach dem Tode des Erblassers die Frage, wie mit seinen Bankkonten verfahren werden soll oder kann. Die verantwortliche Bank wird das betreffende Konto zunächst sperren, wenn sie die Nachricht erhält, dass der Inhaber verstorben ist. Diese Nachricht wird sie im Regelfall von den Angehörigen erhalten; zahlreiche Banken informieren sich auch selbst über Todesfälle. Das Guthaben gebührt dem […..]
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Teilungsanordnungen im Testament und ihre Durchsetzung in der Praxis

Der Erblasser kann in seinem Testament verfügen, dass bei mehreren Erben die Verteilung der Nachlassgegenstände nach bestimmten Vorgaben erfolgt, dass insbesondere bestimmte Nachlassgegenstände bestimmten Erben zugewandt werden. Man spricht insofern von einer Teilungsanordnung. Dadurch wird noch keine dingliche Zuordnung des jeweiligen Gegenstandes getroffen, das heißt, der Bedachte erwirbt nicht schon durch die testamentarische Anordnung Eigentum an dem jeweiligen Gegenstand. Vielmehr […..]
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Ausschlagung einer Erbschaft durch Sozialhilfeempfänger

In bestimmten Fällen kann das Sozialrecht im erbrechtlichen Bereich relevant werden. Denn wenn sich ein Einzelner an den Staat wendet, um Leistungen zur Sicherung seines Existenzminimums zu beantragen, so ist er gehalten, primär eigene Vermögenspositionen für seine Lebensführung zu nutzen und zu verwerten. Die staatliche Hilfe soll schließlich nur dann hilfsweise zur Verfügung stehen, wenn auf andere Weise der Lebensunterhalt […..]
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Keine Kenntnis des Erben vom Erbfall

Grundsätzlich gilt, dass wenn kein Testament vorhanden ist, das gesetzliche Erbrecht Anwendung findet. Nach den Regeln des gesetzlichen Erbrechts (§§ 1924 ff. BGB; § 10 LPartG) erben an erster Stelle die Abkömmlinge, der Ehegatte bzw. der registrierte homosexuelle Lebenspartner des Erblassers gegebenenfalls neben anderen Verwandten. Sind keine Abkömmlinge, ein Ehegatte bzw. Lebenspartner vorhanden, rücken die Eltern des Erblassers und deren […..]
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Nicht auffindbare Testamente

Will man Rechte aus einem Testament geltend machen, trägt man die Feststellungslast dafür, dass ein solches überhaupt errichtet wurde. Den Beweis kann man mit der Vorlage des urschriftlichen Testaments führen. Was ist jedoch, wenn das Testament nicht auffindbar ist, die Urschrift des Testaments also nicht vorgelegt werden kann?

Das Heimgesetz

Verbringen Erblasser ihren Lebensabend in Heimen, haben sie oftmals den Wunsch den Heimträger oder die im Heim beschäftigten Personen in ihren letztwilligen Verfügungen zu bedenken. Dies ist jedoch in der Praxis mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden. Maßgeblich für solche Zuwendungen an Heimträger oder Heimpersonal ist das Heimgesetz. Es gibt das Bundesheimgesetz. Die Gesetzgebungskompetenz wurde mit Wirkung ab dem 01.09.2006 eigentlich vom […..]
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Das Vor- und Nachvermächtnis nach § 2191 BGB

Im deutschen Recht gilt das Prinzip der Universalsukzession. Dies bedeutet, dass das Vermögen des Erblassers automatisch als Ganzes auf die Erben übergeht. Einzelne Gegenstände können nur mit der Anordnung eines Vermächtnisses durch letztwillige Verfügung, z. B. Testament, übertragen werden.

Das Berliner Testament

Ehepartner haben in der Regel den Wunsch, ihre Testamente nicht getrennt voneinander, sondern gemeinsam zu errichten. Denn wer sich zu einer ehelichen Lebensgemeinschaft zusammengeschlossen hat, möchte meist auch zusammen mit dem Partner festlegen, was geschehen soll, wenn diese Gemeinschaft durch den Tod eines der Ehegatten beendet wird.

Was ist Vor- und Nacherbschaft?

Der Erblasser hat neben zahlreichen anderen Möglichkeiten auch die Möglichkeit, einen Vorerben sowie einen Nacherben zu bestimmen. Hierdurch kann der Erblasser die Weitergabe seines Vermögens über mehrere Generationen hinweg bestimmen.

Erbrecht

Lebte der verstorbene Erblasser bis zu seinem Tod in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, ändert dies nichts an den Vorschriften über das Erbrecht, da die nichteheliche Lebensgemeinschaft nicht von den erbrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches erfasst werden.

Ausschlagungsfrist

Die Frist beträgt 6 Wochen und beginnt mit der Kenntniserlangung der Erbschaft beim Ausschlagungsberechtigten. Ist die Frist verstrichen, kann eine Ausschlagung nicht mehr erfolgen. Eine Ausschlagung kann auch gestattet sein, wenn einem Pflichtteilsberechtigten ein Erbe zukommt,

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