Verträge, durch die sich jemand verpflichtet, ein Testament zu errichten oder nicht zu errichten, zu widerrufen oder nicht zu widerrufen, sind nichtig. Dies ist in § 2302 BGB geregelt. Von diesem Grundsatz gibt es jedoch Ausnahmen. Bei Erbverträgen und gemeinschaftlichen Testamenten kann der zukünftige Erblasser darin beschränkt sein, seinen Nachlass frei zu regeln.