Wurde von den Ehegatten ein gemeinschaftliches Testament errichtet und sind die darin enthaltenen wechselbezüglichen Verfügungen bereits bindend geworden, weil der eine Ehegatte verstorben ist, ist eine Pflichtteilsbeschränkung dennoch möglich.
Wurde von den Ehegatten ein gemeinschaftliches Testament errichtet und sind die darin enthaltenen wechselbezüglichen Verfügungen bereits bindend geworden, weil der eine Ehegatte verstorben ist, ist eine Pflichtteilsbeschränkung dennoch möglich.
Häufig findet man in Testamenten die Formulierung „Das Kind X erhält den Pflichtteil“. Hierbei handelt es sich jedoch um eine recht unsichere Formulierung, da diese Formulierung mehrdeutig ist.
Pflichtteilsentziehungen werden oftmals als Strafe angewandt, während die Pflichtteilsbeschränkung eine Maßnahme der Zwangsfürsorge in den Fällen darstellt, in denen beim Pflichtteilsberechtigten eine Überschuldung oder Verschwendung vorliegt.
Eine weitere Pflichtteilsbeschränkung ist in § 863 ZPO zu finden. Hiernach sind die Nutzungen bzw. der Reinertrag des Pflichtteils dann nicht der Pfändung unterworfen, wenn sie zum Bestreiten eine standesgemäßen Unterhalts des Pflichtteilsberechtigten oder zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen erforderlich sind. Diese Pfändungsbeschränkung gilt jedoch nur gegenüber den Gläubigern der Pflichtteilsberechtigten. Gegenüber Nachlassgläubigern oder solchen Gläubigern, deren Rechte auch den Nacherben […..]
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In § 1938 BGB ist geregelt, dass der Erblasser bestimmte Personen von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen kann. Die ausgeschlossen Peron wird dann als vor dem Erbfall verstorben angesehen. Der Erblasser kann die Enterbung entweder durch Testament oder durch einseitige Verfügung in einem Testament bestimmen.
Mit Verwertbarkeit des Vermögens im Sinne des § 90 SGB XII ist nicht nur die Veräußerung von Veräußerung gemeint, vielmehr fällt unter diesen Begriff jede Art der finanziellen Nutzbarkeit. Die Verwertbarkeit ist dann zu verneinen, wenn ein tatsächliches oder rechtliches Hindernis vorliegt oder eine Verwertung in wirtschaftlicher Hinsicht ausscheidet.
Bei widerstreitenden Erbscheinsinteressen beim Antragsteller verbleiben die Kosten einer Beweiserhebung vor dem Nachlassgericht bei diesem, wenn keine Kostenentscheidung gem. § 13a FGG ergeht.
Verstirbt der in einer letztwilligen Verfügung eingesetzte Schlusserbe, muss die letztwillige Verfügung dahingehend geprüft werden, ob ein Ersatzerbe bestimmt ist.
Oftmals wollen Testierende später eine bindende Verfügung wieder beseitigen, etwa durch Rücktritt von einem Erbvertrag oder durch Widerruf einer gemeinschaftlichen Testamentes, da sich die getroffene Verfügung im Nachhinein als nachteilig erweisen oder sich die Umstände geändert haben, etwa weil der eine Ehepartner geschäftsunfähig geworden ist.
Oftmals ist der Testamentsvollstrecker in letztwilligen Verfügungen namentlich benannt. Fällt nun dieser namentlich benannte Testamentsvollstrecker weg, so bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass die Testamentsvollstreckung gänzlich wegfällt.
Die Erblasserin E und ihr Ehemann M schlossen am 06.06.2002 einen Erbvertrag. In diesem Erbvertrag vereinbarten sie, dass die früher vereinbarte gegenseitige Erbeinsetzung aufrechterhalten werden sollte. Als Alleinerbin setzten E und M ihre Tochter K1 ein. Die beiden anderen Kinder von E und M, K2 und K3 wurden in dem Erbvertrag nicht bedacht. Warum E und M lediglich K1 und […..]
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Leitsatz 1. Die wirksame Begründung einer Stiftung nach liechtensteinischem Recht setzt voraus, dass der Stifter das Stiftungsvermögen der Stiftung endgültig und ohne Widerrufsmöglichkeit zuführt. 2. Entsprechendes gilt dann, wenn das Vermögen der Stiftung über einen Stiftungsverwalter zugeführt wird, der über einen Mandatsvertrag auf Weisung des wirtschaftlichen Stifters zu handeln hat. 3. Liegt ein Scheingeschäft vor, so ist das Vermögen weiterhin […..]
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Eine hervorragende Möglichkeit, die Erben vor Vermögensverfall oder vor fehlerhafter Vermögensanlage zu schützen, stellt die Dauertestamentsvollstreckung dar. Der Erblasser ordnet in einem solchen Fall die Dauertestamentsvollstreckung bezüglich seines Vermögens an. Dies heißt im Klartext, dass die Erben zwar entsprechend dem Willen des Erblassers Vermögensteile oder das ganze Vermögen erben. Sie können allerdings auf Grund der Dauertestamentsvollstreckung selbst über das Vermögen […..]
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Der Erblasser kann im Rahmen der Testamentsvollstreckung eine Abwicklungs-, Verwaltungs- oder Dauertestamentsvollstreckung anordnen.
Ein Ehepaar setzte sich gegenseitig als Vorerben ein und ihre Töchter als Nacherben. Der Ehemann verstarb 1979. Auch eine der beiden Töchter verstarb und hinterließ einen Sohn, der in dem vom Landgericht Krefeld zu entscheidenden Fall als Kläger auftrat. Im Jahre 2006 verstarb schließlich auch die Ehefrau, die die Großmutter des Klägers war. Mit dem Tod der Großmutter trat der […..]
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Nach den §§ 119 ff. BGB hat derjenige, der eine Willenserklärung abgegeben hat, die Möglichkeit unter den Voraussetzungen der §§ 119 ff. BGB diese anzufechten. Bei einem einseitigen Testament kann die Wirkung der Anfechtung hingegen leichter erreicht werden.
Der Erblasser kann in seiner letztwilligen Verfügung eine Dauertestamentsvollstreckung anordnen. Diese ist in § 2209 S. 1 BGB geregelt.
Oftmals ist der Testamentsvollstrecker in letztwilligen Verfügungen namentlich benannt. Fällt nun dieser namentlich benannte Testamentsvollstrecker weg, so bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass die Testamentsvollstreckung gänzlich wegfällt.
Nach dem bürgerlichen Gesetzbuch herrscht die Freiheit ein Testament zu errichten. Dies wird auch als Testierfreiheit bezeichnet. Das heißt, es kann grundsätzlich jede Person über ihren Nachlass Bestimmungen treffen.
Bei widerstreitenden Erbscheinsinteressen beim Antragsteller verbleiben die Kosten einer Beweiserhebung vor dem Nachlassgericht bei diesem, wenn keine Kostenentscheidung gem. § 13a FGG ergeht.
Es besteht grds. keine allg. Auskunftspflicht unter den Miterben einer Erbengemeinschaft. Jeder Miterbe hat aber die Möglichkeit sich über den Bestand und den Wert des Nachlasses jederzeit selbst in Kenntnis zu setzen ggf. kann Mitwirkung der anderen Miterben verlangt werden (Pldt. § 2038 Rn. 14 ff). Aus erbrechtlichen Bestimmungen und aus § 242 BGB lässt sich ein Auskunftsanspruch nicht herleiten. […..]
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Oft lassen sich Probleme, die im Zusammenhang mit der Unternehmens- und Vermögensnachfolge auftreten, nicht ausreichend mit Mitteln des Erbrechts lösen. Der Alleinerbe wird gem. § 1922 BGB im Wege der Gesamtrechtsnachfolge Inhaber sämtlicher Rechte und Pflichten die zum Nachlass gehören. In der Regel ist aber nicht nur ein Erbe, sondern eine Mehrheit von Erben berufen, sog. Miterbengemeinschaft. Dies führt nicht […..]
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In § 2250 BGB wird das Nottestament vor drei Zeugen geregelt. Voraussetzung für solch eine Errichtung des Testaments ist, dass sich der Testierende entweder an einem abgesperrten Ort aufhält oder sich in einer sehr nahen Todesgefahr befindet, sodass es für ihn unmöglich ist ,dass die Errichtung des Testaments vor dem Notar oder aber auch vor dem Bürgermeister, § 2249 BGB, […..]
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Sofern das maschinenschriftliche Schriftstück nur der näheren Erläuterung einer Verfügung dient ( nähere Erläuterung der Testamentsform entsprechenden Schriftstücks), so steht der Formwirksamkeit der Verfügung nichts entgegen. Falls aber der Inhalt der Verfügung nur aus dem maschinell geschriebenen Schriftstück zu entnehmen ist, der eigenhändig geschriebene Text keine letztwillige Verfügung erkennen lässt, so reicht dies der Wahrung der Testamentsform nicht aus.
Sofern die Einsichtnahme in die Behandlungsunterlagen dem mutmaßlichen Patientenwillen entspricht, kann sich der Arzt, der den Erblasser zu Lebzeiten behandelte, gegenüber dem Erben nicht auf seine Schweigepflicht berufen.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 03.12.2008, Az: IV ZR 58/07 Im vorliegenden Fall machte die Klägerin Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche gegenüber der Alleinerbin (Beklagte zu 1) geltend. Desweiteren nahm sie den Testamentsvollstrecker (Beklagter zu 2) auf Duldung der Zwangsvollstreckung in den Nachlass in Anspruch. Die Revision der Klägerin wurde zurückgewiesen, während die Revision der Beklagten teilweise Erfolg hatte.
Weder die Stiftungsgesetze der Länder noch das BGB enthalten eine Definition des Begriffs "Stiftung". Eine Stiftung ist allgemein eine Einrichtung, die mit Hilfe eines Vermögens einen vom Stifter festgelegten Zweck verfolgt. Dabei wird in der Regel das Vermögen auf Dauer erhalten, und es werden nur die Erträge für den Zweck verwendet. Stiftungen können in verschiedenen rechtlichen Formen und zu jedem […..]
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Ein wichtiger Grund zur Entlassung eines Testamentsvollstreckers im Sinne des § 2227 BGB liegt auch dann vor, wenn der Testamentsvollstrecker einen wesentlichen Bestandteil des Nachlasses nicht in seine Verwaltung aufnimmt un den Erben die Existenz dieses Vermögens verschweigt.
Da die Anzahl der Privatinsolventen in den letzten Jahren stark zugenommen hat stellt sich in der Praxis die Frage, wie ein Pflichtteilsanspruch im Rahmen einer Pfändung und eines Insolvenzverfahrens zu behandeln ist.
Gem. § 2055 III BGB muss der Text eines Nottestaments dem Testierenden wörtlich vorgelesen werden, eine lediglich sinngemäße Wiedergabe genügt insoweit nicht.