Das Amtsgericht Garmisch-Partenkirchen hat mit Beschluss vom 28.05.2019 (AZ: A XVII 9/18) entschieden: Freiheitsentziehende Maßnahmen, die bei der Pflege eines Betroffenen zu Hause angewendet werden (z. B. das Anbringen von Bettgittern) müssen nicht nach § 1906 Abs. 4 BGB gerichtlich genehmigt werden. Dies gilt auch dann, wenn die Pflege durch eine 24-Stunden-Pflegekraft, die in einer räumlich abgetrennten Wohnung lebt. Der […..]
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