Betreuungsgerichtliche Genehmigungen für den Aufgabenbereich der Vermögenssorge – Genehmigungsmaßstab ist die Wunschbefolgungspflicht

Durch die Betreuungsrechtsreform zum 01.01.2023 wurden auch – systematische – Veränderungen mit Blick auf Genehmigungstatbestände für den Aufgabenbereich „Vermögenssorge“ vorgenommen. Insbesondere wurden die Regelungen aus dem Vormundschaftsrecht herausgenommen und direkt in die betreuungsrechtlichen Vorschriften eingefügt (§§ 1835 ff. BGB). Hintergrund ist, dass für die Vermögensverwaltung für minderjährige Kinder i. d. R. andere Anforderungen zu stellen sind, als an die Vermögensverwaltung […..]
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Warum wurden die Auskunftspflichten für Betreuer mit § 1822 BGB gesetzlich normiert?

Eine absolut berechtigte Frage, die uns seit 01.01.2023 vermehrt gestellt wird und die unter folgendem Blickwinkel zu betrachten ist:   Wenn man ausschließlich ordnungsgemäße Betreuungsführungen voraussetzen und erwarten dürfte, wäre diese gesetzliche Regelung in der Tat völlig überflüssig. Betreuer würden – nach den Wünschen der betreuten Personen – ohnehin und selbstverständlich mit Angehörigen und Vertrauenspersonen zusammenarbeiten, um so alle im […..]
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Vorsicht: Das neu im Gesetz verankerte Ehegattenvertretungsrecht ersetzt nicht die Vorsorgevollmacht

Die in der Praxis bestehenden sich abzeichnenden erheblichen Schwierigkeiten in Verbindung mit dem gesetzlich verankerten Ehegattenvertretungsrecht waren zu erwarten. Vor allem die umfassende Prüfungspflicht nach § 1358 Abs. 3, 4 BGB, mit der behandelnde Ärzte nach Eintritt einer Notsituation belastet werden, begegnet zurecht heftiger Kritik. Zusammen mit dem Bundesministerium der Justiz, der Deutschen Krankenhausgesellschaft und der Bundesärztekammer wurden inzwischen Formulare […..]
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Betreuungsrechtsreform – Änderungen in Bezug auf die Geeignetheit des Bevollmächtigten?

Die Errichtung einer Vorsorgevollmacht lässt die Erforderlichkeit der Einrichtung einer Betreuung i. d. R. entfallen. Wenn aufgrund bestimmter Umstände durch das Betreuungsgericht überprüft werden muss, ob trotz Vorsorgevollmacht eine Betreuung einzurichten ist, stellt sich in aller Regel die Frage nach der „Geeignetheit“ des Bevollmächtigten. Vor der Reform des Betreuungsrechts galt für den Bevollmächtigten, dass durch ihn die Angelegenheiten des Vollmachtgebers […..]
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Widerruf der Vorsorgevollmacht durch den Betreuer muss gerichtlich genehmigt werden

Nach § 1820 Abs. 5 BGB muss der Widerruf einer Vorsorgevollmacht, der durch den Kontrollbetreuer erklärt wird, vom Betreuungsgericht genehmigt werden. Die Genehmigung des Widerrufs ist nur für Vorsorgevollmachten erforderlich. Für alle anderen Vollmachten, die keine Regelungen zur Personensorge oder in wesentlichen Bereichen der Vermögenssorge enthalten, gilt dies nicht (z. B. Kontovollmachten). Für den Widerruf dieser Vollmachten ist eine gerichtliche […..]
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Die Suspendierung der Vorsorgevollmacht durch das Betreuungsgericht – Voraussetzungen

1820 Abs. 4 S. 1 Nr. 1, 2 BGB legt fest, unter welchen Voraussetzungen eine Vorsorgevollmacht durch das Betreuungsgericht suspendiert werden kann. Danach muss entweder eine dringende Gefahr eines Zuwiderhandelns gegen die Wünsche des Vollmachtgebers vorliegen und der Vollmachtgeber oder sein Vermögen dadurch erheblich gefährdet sein. Oder es muss eine Behinderung des Kontrollbetreuers bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben durch den […..]
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Widerruf der Vorsorgevollmacht – Kontrollbetreuer – Suspendierung der Vollmacht

Der Kontrollbetreuer hat die Aufgabe, die Tätigkeit des Bevollmächtigten überprüfen. Für die Zeit, die diese Prüfung in Anspruch nimmt, kann die Vollmacht suspendiert werden, § 1820 Abs. 4 BGB. Das bedeutet, dass das Betreuungsgericht die Herausgabe der Vollmacht an den Kontrollbetreuer anordnen kann. Dies hat einerseits den Vorteil, dass für die Zeit, in der die Voraussetzungen eines Widerrufs der Vollmacht […..]
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Gerichtliche Anhörung im Betreuungsverfahren – Ausweitung zum Schutz der Betroffenen

Für das Betreuungsgericht wurde nach neuer Rechtslage mit § 278 FamFG die Amtsermittlung im Hinblick auf die Anhörung ausgeweitet. Damit wird klargestellt, dass sich die richterliche Anhörung im Betreuungsrecht eben nicht nur auf die Gewährung rechtlichen Gehörs beschränkt. Das Gericht ist dazu verpflichtet den Sachverhalt zu erforschen. Und zwar nicht nur unter Verwendung der in der Akte befindlichen Ermittlungsergebnisse, sondern […..]
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Vorsicht: Reichweite der Beglaubigung von transmortalen Vorsorgevollmachten durch die Betreuungsbehörde ab 01.01.2023

Soweit die Beglaubigung einer Vorsorgevollmacht durch die Betreuungsbehörde vorliegt, endet die Wirkung dieser Beglaubigung ab dem 01.01.2023 mit dem Tod des Vollmachtgebers, § 7 BtOG. Durch § 34 BtOG wird klargestellt, dass diese Regelung jedoch auf Bestandsvollmachten keine Anwendung findet. Bestandsvollmachten sind alle Vorsorgevollmachten, die vor dem 01.01.2023 erstellt wurden und vor 01.01.2023 von der Betreuungsbehörde öffentlich beglaubigt worden sind. […..]
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Vorsorgebevollmächtigter – Änderungen im neuen Betreuungsrecht ab Januar 2023

Nach bisher geltendem Recht muss der Bevollmächtigte die Angelegenheiten des Vollmachtgebers ebenso gut (§ 1896 Abs. 2 BGB) wie ein Betreuer erledigen. Mit der Reform des Betreuungsrechts ab 2023 müssen die Angelegenheiten durch den Bevollmächtigten gleichermaßen besorgt werden können (§ 1814 Abs. 3 Nr. 1 BGB neue Fassung). Damit entfällt die Erforderlichkeit einer Betreuung bei Vorliegen einer Vollmacht, wenn der […..]
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Haben Betroffene das Recht, den Betreuer vor der Betreuerbestellung kennenzulernen?

Nein, nach derzeitiger Rechtslage besteht ein Anspruch des Betroffenen darauf nicht. Wir haben jedoch die Erfahrung gemacht, dass einige sehr gute Betreuer sich auf Anfrage dazu bereit erklären, mit Betroffenen im Vorfeld ein Gespräch zu führen. Der Gesetzgeber hat jedoch erkannt, dass das vorherige Kennenlernen für den Aufbau (oder die Ablehnung) des erforderlichen Vertrauensverhältnisses zwischen Betreuten und Betreuern ein sehr […..]
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Neues Betreuungsgesetz – Wird sich etwas ändern?

„Das neue Betreuungsrecht ist inhaltlich sicherlich in manchen Bereichen, wie in den Bereichen des Selbstbestimmungsrechts der Betreuten, der Berichtspflicht der Betreuer, der Beratungspflicht, der Angehörigeninformationspflicht durch die Betreuer usw. sehr gut gelungen.“ Ehegattenvertretung a) Neu ist die Ehegattenstellvertretung. Im Notfall kann sich der Ehegatte eine Vertretungsvollmacht -nicht verwechseln mit Vorsorgevollmacht- von dem Arzt, bei dem beispielsweise ein Ehepartner gerade aufgrund […..]
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Lob und Kritik am neuen Betreuungsrecht

Die Rechtsexperten der bekannten Kester-Haeusler-Stiftung bewerten das neue Gesetz, das heute in der zweiten Lesung vom Bundesrat beschlossen wurde. Leitgedanke des neuen Gesetzes ist die Verbesserung des Selbstbestimmungsrechts der Betroffenen. So sollen Betreuer nur dann als Stellvertreter auftreten dürfen, soweit dies wirklich erforderlich ist, dabei soll der konkrete Unterstützungsbedarf in den Vordergrund gestellt und die betroffene Person selbst soll besser […..]
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