Die Frage, ob es richtig ist, dass für die Einrichtung einer Kontrollbetreuung und dem damit oft zusammenhängenden Aufgabenkreis „Widerruf einer Vollmacht“ wirklich der Rechtspfleger zuständig sein soll, oder ob dies dem Richter vorbehalten sein soll, wird inzwischen zu Recht sehr kontrovers diskutiert. Die gesetzliche Regelung erklärt bis jetzt den Rechtspfleger für zuständig, § 1896 Abs. 3 BGB, § 14 Nr. […..]
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