Rechtsprechung zur Betreuervergütung nach Beendigung der Betreuung

1.) Der Vergütungsanspruch des Betreuers endet erst mit der gerichtlichen Aufhebung der Betreuung nach § 1908d BGB, es sei denn, das Ende der Betreuung steht bereits durch den Tod des Betreuten oder aufgrund eines entsprechenden Fristablaufs fest (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 20. August 2014 XII ZB 479/12 – FamRZ 2014, 1778). 2.) Hat der Kontrollbetreuer nach Widerruf der Vorsorgevollmacht […..]
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Zum Thema Kontrollbetreuung hat der BGH erneut entschieden:

Um trotz Vorliegens einer Vorsorgevollmacht eine Kontrollbetreuung einzurichten, müssen weitere Umstände hinzutreten, die die Errichtung einer Kontrollbetreuung erforderlich machen. Notwendig ist der konkrete, d.h. durch hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte untermauerte Verdacht, dass mit der Vollmacht dem Betreuungsbedarf nicht Genüge getan wird. Dies kann der Fall sein, wenn nach den üblichen Maßstäben aus der Sicht eines vernünftigen Vollmachtgebers unter Berücksichtigung des in […..]
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Kontrollbetreuung

1. Legt ein Betroffener in einer Vorsorgevollmacht fest, dass ein Überwachungsbetreuer nur bestellt werden soll, wenn dem Gericht konkrete Tatsachen über den Missbrauch der Vollmacht offen gelegt werden, so hat dies das Vormundschaftsgericht grundsätzlich zu beachten.

Nachrangige Kontrollverpflichtung des Betreuers bei Einschaltung eines Pflegedienstes

Betreuer werden letztlich oft nicht in der Lage sein, alle Angelegenheiten ohne fremde Hilfe durchzuführen. Lebt der Betroffene noch zu Hause in seiner Wohnung, wird – jedenfalls bei älteren Menschen – in der Regel ein Pflegedienst eingeschaltet. Wie wirkt sich das jedoch auf die Pflichterfüllung des Betreuers aus, wenn der Pflegedienst seinen Aufgaben nicht vollumfänglich nachkommt? Sicherlich gehört es zu […..]
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Betreuungsrecht – Kontrollbetreuung

Der BGH hat mit Beschluss vom 01.08.2012, Az.: XII ZB 438/11, NJW 2012, Seite 2885 nochmal deutlich festgestellt, wie überhaupt die Voraussetzungen einer Kontrollbetreuung sind. Er führt aus, dass eine Kontrollbetreuung nur dann eingerichtet werden darf, wenn sie erforderlich ist. Das Bedürfnis nach einer Kontrollbetreuung kann nicht allein damit begründet werden, dass der Vollmachtgeber aufgrund seiner Erkrankung nicht mehr selbst […..]
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Kontrollbetreuung

Nach § 1896 Abs. 3 BGB kann ein Betreuer zur Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber seinem Bevollmächtigten bestellt werden. Mit dieser sogenannten Kontrollbetreuung kann im Falle einer wirksam erteilten Vorsorgevollmacht für eine Kontrolle des Bevollmächtigten gesorgt werden, wenn der Vollmachtgeber aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht mehr in der Lage ist, den Bevollmächtigten […..]
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