Der Einstieg in die ehrenamtliche Betreuung soll erleichtert werden

Nach § 21 BtOG ist die Voraussetzung zur Führung einer ehrenamtlichen Betreuung die persönliche Eignung und Zuverlässigkeit des ehrenamtlichen Betreuers. Bisher wird durch § 21 Abs. 2 BtOG bestimmt, dass zur Feststellung dieser Voraussetzungen der ehrenamtliche Betreuer ein Führungszeugnis des Bundeszentralregistergesetzes sowie eine Auskunft aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis nach § 882 b ZPO einzuholen und vorzulegen hat. Dies soll künftig […..]
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Wie es trotz Vorsorgevollmacht zur Anordnung einer Betreuung kommen kann – Gefahr für den Vollmachtgeber, wenn ein Bevollmächtigter aus der Reihe tanzt

Wenn die dringende Gefahr besteht, dass der Vorsorgebevollmächtigte nicht den Wünschen des Vollmachtgebers entsprechend handelt und deshalb die Person des Vollmachtgebers oder sein Vermögen erheblich gefährdet sind, kann dem Bevollmächtigten die Ausübung der Vollmacht durch das Betreuungsgericht untersagt werden, § 1820 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 BGB. Diese Gefahr kann auch darin bestehen, dass bei mehreren Bevollmächtigten ein Bevollmächtigter […..]
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Der Aufgabenbereich der Postangelegenheiten muss ausdrücklich angeordnet sein

Das bedeutet, dass die Anordnung des Aufgabenkreises der Postangelegenheiten im Betreuungsbeschluss konkret mit einer erheblichen Gefährdung des Betroffenen oder Beeinträchtigung von wesentlichen Rechtsgütern des Betroffenen begründet sein muss. In der Praxis ist dies jedoch nicht immer der Fall. Vielmehr besteht der Eindruck, dass die Anordnung des Aufgabenbereiches zur Entgegennahme der Post des Betroffenen durch den Betreuer standardmäßig angeordnet wird. Der […..]
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Eine Geldanlage in Form einer privaten Rentenversicherung für den Betroffenen ist betreuungsgerichtlich nicht in jedem Fall genehmigungsfähig

Die Anlage des Vermögens einer betreuten Person durch Einmalzahlungen in private Rentenversicherungen ist dann unwirtschaftlich, wenn sie hohe Kosten und damit Verluste bei geringen Renditechancen beinhaltet. Ein (darüber hinaus ungewisser) geringer Vorteil beim Langlebens-Szenario gleicht hohe Verluste beim Kurzlebens-Szenario nicht aus. In einem solchen Fall ist die betreuungsgerichtliche Genehmigung der Geldanlage zu versagen (§ 1848 BGB) LG Karlsruhe, Beschluss v. […..]
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Betreuung trotz Vorsorgevollmacht – Fragliche Geeignetheit des Bevollmächtigten – Behebbare Mängel?

Für viele Angehörige, die sich darum bemühen einen Vollmachtgeber aus einem missbräuchlichen oder besonders nachlässig ausgeübten Vorsorgevollmachtsverhältnis zu befreien könnte dieser Beschluss des BGH ein Hoffnungsschimmer sein: BGH, Beschluss v. 29.03.2023, AZ: XII ZB 515/22: 1. Ein Bevollmächtigter ist ungeeignet, die Angelegenheiten des Betroffenen nach dessen Wünschen zu besorgen, wenn zu befürchten ist, dass er die Angelegenheiten des Vollmachtgebers nicht […..]
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Anhörung der betreuten Person von nur einem Richter der Beschwerdekammer kann rechtsfehlerhaft sein

Die Anhörung der betreuten Person im Beschwerdeverfahren muss nicht zwangsläufig durch alle Mitglieder der Beschwerdekammer erfolgen. Im Rahmen der Amtsermittlungspflicht nach § 26 FamFG hat die Beschwerdekammer darüber zu entscheiden, ob es wegen der Umstände des Einzelfalles darauf ankommt, dass sich die gesamte Kammer einen Eindruck von der betreuten Person verschafft oder ob die Möglichkeit besteht, dass die Anhörung durch […..]
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Wenn Angehörige zur Übernahme der Betreuung vorgeschlagen werden, sind sie vor der Entscheidung, mit der sie übergangen werden und ein Berufsbetreuer bestellt wird, gerichtlich anzuhören

Zum Umfang der Amtsermittlungspflicht in Fällen, in denen das Betreuungsgericht statt eines vom Betroffenen vorgeschlagenen Angehörigen einen Berufsbetreuer auswählt. BGH, Beschluss vom 1.3.2023 – XII ZB 285/22: Nach § 1816 Abs. 2 Satz 1 BGB hat das Betreuungsgericht dem Wunsch des Betroffenen, eine Person zum Betreuer zu bestellen, zu entsprechen, es sei denn, die gewünschte Person ist zur Führung der […..]
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Die betreute Person lässt sich im Gespräch nicht auf die richterliche Anhörung ein. Welche Folgen ergeben sich daraus?

Der BGH hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, welchen Umfang die Anhörungspflicht durch das Betreuungsgericht haben muss, wenn sich die betreute Person innerhalb der Anhörung nicht am Gespräch beteiligt und sich damit zum Betreuungsverfahren nicht einlässt. Ist dann größerer Aufwand durch das Gericht zu betreiben? Das kommt darauf an. Wenn das Betreuungsverfahren zum Schutz der betreuten Person betrieben wird […..]
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Kann die betreute Person die Zustimmung zu Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts rückgängig machen?

Ja. Hat sich die Betreute Person in der betreuungsgerichtlichen Anhörung mit der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts einverstanden erklärt, dann aber gegen den Beschluss Beschwerde eingelegt und damit zu erkennen gegeben, dass sie mit dem Einwilligungsvorbehalt nicht (mehr) einverstanden ist, hat das Landgericht die betreute Person erneut anzuhören. BGH, Beschluss vom 1.3.2023, AZ: XII ZB 294/22 Im Ergebnis müssen gerichtliche Feststellungen dazu […..]
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Prozessfähigkeit betreuter Personen § 53 ZPO – Vertretung betreuter Personen durch Betreuer in Rechtsstreitigkeiten

Eine wesentliche Neuerung bringt die Betreuungsrechtsreform zum 01.01.2023  im Hinblick auf die Prozessfähigkeit von betreuten Personen mit § 53 ZPO mit sich. Vorab ist hierzu klarzustellen, dass die Regelung des § 53 ZPO nicht die Verfahrensfähigkeit betreuter Personen in ihrem eigenen Betreuungsverfahren erfasst oder in frage stellt. Die Verfahrensfähigkeit – und damit auch das Recht, einen Rechtsanwalt zu beauftragen – […..]
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Was passiert, wenn der Betreuer die Ausschließlichkeitserklärung (53 ZPO) nicht abgibt, Gerichte oder Behörden von der Prozessunfähigkeit der betreuten Person überzeugt sind?

Betreuer können nicht zur Abgabe der Ausschließlichkeitserklärung gezwungen werden. Wenn Gerichte die Vertretung der betreuten Person durch den Betreuer in Rechtsstreitigkeiten erzwingen wollen, muss die Prozessfähigkeit der betreuten Person durch das erkennende Gericht von Amts wegen überprüft werden. Dazu muss i. d. R. ein medizinisches Sachverständigengutachten erstellt werden.

Einrichtung einer Betreuung trotz Vorsorgevollmacht – Nach der Betreuungsreform

BGH, Beschluss vom 29.3.2023, AZ: XII ZB 515/22 (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 04.11.2020 – XII ZB 344/20 und vom 8.1.2020 – XII ZB 368/19). Ein Bevollmächtigter ist ungeeignet, die Angelegenheiten des Betroffenen nach dessen Wünschen zu besorgen, wenn zu befürchten ist, dass er die Angelegenheiten des Vollmachtgebers nicht entsprechend der Vereinbarung oder dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Vollmachtgebers besorgt. […..]
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Aufklärung und Einwilligung des Betreuten in ärztliche Eingriffe

Von enormer Praxisrelevanz im Betreuungsrecht ist regelmäßig die Frage, wie mit ärztlicher Aufklärung und nachfolgenden Einwilligungserklärungen von betreuten Personen im jeweiligen Einzelfall zu verfahren ist. Wer muss ärztlich aufgeklärt werden und wer ist dazu befugt, in ärztliche Eingriffe einzuwilligen – die betreute Person oder der/die Betreuer(in)? Klar zu beantworten ist diese Frage nur dann, wenn es sich unproblematisch um einfache […..]
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Zur Vorsorgevollmacht – Warum trotzdem eine Betreuung samt Einwilligungsvorbehalt erforderlich sein kann

Wenn der Vollmachtgeber krankheitsbedingt nachteilige Geschäfte abschließt und dadurch eine Gefahr für das Vermögen des Vollmachtgebers besteht, reicht die Vorsorgevollmacht nicht aus, ihn davon abzuhalten und ihn zu schützen. In diesen Fällen besteht keine andere Möglichkeit, als für den Aufgabenbereich der Vermögenssorge eine Betreuung einzurichten, so dass ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet werden kann. Nur durch einen Einwilligungsvorbehalt ist es möglich, den […..]
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Änderung des gewöhnlichen Aufenthaltes der betreuten Person – Zuständigkeit

Als wichtiger Grund für die Abgabe des Betreuungsverfahrens an ein anderes Gericht gilt i. d. R. die Änderung des gewöhnlichen Aufenthalts der betreuten Person und die damit verbundene Notwendigkeit für den/die Betreuer(in), die Aufgaben für die betreute Person im Wesentlichen an dem neuen Aufenthaltsort zu erfüllen (§§ 4, 273 FamFG) OLG Brandenburg, Beschluss vom 19.1.2023, AZ: 1AR 3/23

Immer wieder kommt es vor, dass betreuten Personen das Sachverständigengutachten unbekannt ist und sie in der gerichtlichen Anhörung von Inhalt und Ergebnis des Gutachtens zum ersten Mal erfahren

Der BGH hat hierzu erneut entschieden: Die Verwertung eines Sachverständigengutachtens als Grundlage einer Entscheidung in der Hauptsache gem. § 37 Abs. 2 FamFG setzt voraus, dass das Gericht den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt hat. Insoweit ist das Gutachten in seinem vollen Wortlaut dem Betroffenen im Hinblick auf seine Verfahrensfähigkeit (§ 316 FamFG) grundsätzlich rechtzeitig vor dem Anhörungstermin zu überlassen, […..]
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Kosten des Betreuungsverfahrens sind vom Betreuten zu übernehmen, auch wenn der Beschluss zur Einrichtung einer Betreuung im Beschwerdeverfahren aufgehoben wird

Ist ein Beschluss über die Einrichtung einer Betreuung wirksam geworden (§ 287 Abs. 1, 2 FamFG), entfällt eine Kostenschuldnerschaft des Betroffenen nach § 23 Nr. 1 GNotKG nicht rückwirkend dadurch, dass der Beschluss im Beschwerdeverfahren aufgehoben wird. Beschluss LG Lübeck vom 14.2.2023, AZ: 7 T 59/23

Zur Frage rückwirkend vom Betreuten zu erstattenden Kosten für das Betreuungsverfahren nach Änderung des Schonvermögensbetrages

Der geltende Schonvermögensbetrag in Höhe von 10.000 € für Betreute gilt auch für Betreuungsverfahren, die vor dem 01.01.2023 abgerechnet und deren Kosten aufgrund von Mittellosigkeit des Betreuten von der Staatskasse übernommen wurden. Aus dem Beschluss LG Lübeck v. 03.03.2023, AZ: 7 T 49/23: Gemäß § 1880, 1879 BGB i.V.m. § 16 Abs. 1 VBVG kann der Betreuer Zahlung seiner Vergütung […..]
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Wie können unbeteiligte Dritte einer betreuten Person weiterhelfen?

Vielfach wird unsere Stiftung von besorgten und hilfsbereiten Dritten (Nachbarn, Freunde, Pflegepersonal etc.) kontaktiert, denen Missstände in Betreuungsverfahren auffallen, die jedoch nicht wissen, auf welche Weise sie betreuten Personen weiterhelfen können. Wir wollen im Folgenden drei Möglichkeiten zur effektiven Unterstützung betreuter Personen für Dritte, die nicht in einem Angehörigenverhältnis zu den betreuten Personen stehen, darstellen. Alle drei Möglichkeiten können alternativ […..]
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Befolgung der Wünsche betreuter Personen um jeden Preis?

Die Pflicht für Betreuer, Wünsche von betreuten Personen zu befolgen, ist zentraler Mittelpunkt des Betreuungsrechts und mit § 1821 BGB bewusst deutlich formuliert – und zwar schon in der Überschrift der gesetzlichen Regelung. Daraus folgt zwangsläufig, dass die Beantwortung der Frage, unter welchen Umständen Betreuer zu entscheiden haben, die Befolgung der Wünsche zu versagen – was der Ausnahmefall sein muss […..]
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Wunschbefolgung und Realitätsbezug – Welche Wünsche sind vorrangig?

Hier müssen Betreuer priorisieren. Es muss unterschieden werden zwischen einerseits Wünschen, die der betreuten Person besonders wichtig sind, bzw. die die grundlegende Basis für die gewünschte Lebensgestaltung bilden. Und andererseits Wünschen, deren Erfüllung dieser Realisierung entgegenstehen würden. Ist es für eine betreute Person z. b. das Wichtigste, in der eigenen Wohnung leben zu können und nicht in ein Pflegeheim verlegt […..]
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Betreuerauswahl – Unentschlossenheit der betroffenen Person

Die sog. „Wankelmütigkeit“ von betreuten Personen ist krankheits- und/oder altersbedingt keine Seltenheit. Vor allem bei dem Krankheitsbild der Demenz äußern Betroffene – motiviert durch die jeweilige Person, die Ihnen gerade gegenübersteht und dem Wunsch, es dieser Person „rechtzumachen“ – immer wieder gegenteilige Wünsche. Viele schaffen es zusätzlich, durch Aufrechterhaltung einer gewissen Fassade energisch und bestimmt aufzutreten. Im Hinblick auf die […..]
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Betreuerwechsel – Kann die betroffene Person in Anwesenheit aller Verfahrensbeteiligten tatsächlich die wahren Wünsche äußern?

Insgesamt ist der Erfolg eines Antrages auf Betreuerwechsel maßgeblich davon abhängig, auf welche Weise das Verfahren durch das jeweilige Gericht durchgeführt wird. Dabei besteht erheblicher Spielraum. Wenn z. B. ein Betreuerwechsel nach jahrelanger Führung der Betreuung durch ein und denselben Betreuer erreicht werden soll, steht der Betroffene nachvollziehbar erheblich unter Druck, wenn eben dieser Betreuer der gerichtlichen Anhörung beiwohnt. Gleiches […..]
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Hausverbot für Angehörige im Pflegeheim?

Diese Problematik ist vielen Angehörigen und betreuten Personen in Zusammenhang mit Betreuungsverfahren bekannt. Hierzu der Beschluss BVerG über die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde bzgl. eines Hausverbots durch die Pflegeeinrichtung und Umgangsverbots der betreuten Person mit den Angehörigen durch die Betreuerin vom 25.01.2023, AZ: BvR 2255/22: Folgende Problemstellung ist äußerst praxisrelevant: Wenn von der Pflegeeinrichtung ein Hausverbot für Dritte erteilt wird und […..]
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Einrichtung einer Betreuung gegen den Willen der betroffenen Person: Die Unfähigkeit, einen freien Willen zu bilden muss positiv und widerspruchsfrei festgestellt werden

Gegen den freien Willen der betroffenen Person darf ein Betreuer nicht bestellt werden. Wie wird die Frage, ob die betroffene Person noch über die Fähigkeit der freien Willensbildung verfügt oder nicht, beantwortet und welche Feststellungen hat das Gericht dazu zu treffen? Zunächst ist klarzustellen, dass die Unfähigkeit der betroffenen Person, einen freien Willen zu bilden, durch das Betreuungsgericht positiv und […..]
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Wunschermittlung auch durch Verfahrenspfleger

Mit § 276 Abs. 3 FamFG stellt das Gesetz eindeutig klar, dass die Wünsche oder der mutmaßliche Wille der betreuten Person nicht nur für Betreuer und Betreuungsgerichte zu ermitteln, bindend und in das Betreuungsverfahren einzubringen sind, sondern auch für den Verfahrenspfleger. Die Pflicht aller Verfahrensbeteiligten, die Wünsche der betreuten Person detailliert und adressatengerecht zu erforschen wird in Zukunft zu weitaus […..]
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Zentraler Mittelpunkt des Betreuungsrechts: § 1821 BGB

Zentrum und zugleich Brennpunkt für die Betreuungsführung ist § 1821 BGB. § 1821 BGB ist nicht als Orientierungsmaßstab, sondern als Rechtsmaßstab zu verstehen und hat Grundlage für jedes Handeln aller am Betreuungsverfahren Beteiligten zu sein. § 1821 BGB wirkt direkt in die betreuungsgerichtliche Aufsicht und ebenfalls in sämtliche gerichtliche Genehmigungsverfahren. Damit wird das Recht auf Selbstbestimmung der betroffenen Personen gewahrt, […..]
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Kurzzeitige zwangsweise Unterbringung nach PsychKHG kann zu gesetzlicher Betreuung führen

In Fällen von Eigen- und/oder Fremdgefährdung kann eine zwangsweise Unterbringung nach landesrechtlicher Gesetzgebung für die betroffene Person angeordnet werden. Ob die Voraussetzungen dafür tatsächlich vorliegen, wird regelmäßig erst während des Unterbringungsverfahrens geprüft. Entscheidend ist deshalb für die Betroffenen, sich schnellstmöglich umfassend zu informieren und rechtliche Beratung und ggf. Vertretung in Anspruch zu nehmen. Dies ist vor allem auch unter dem […..]
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Anforderungen an die Begründung einer über mehrere Jahre angeordneten zwangsweisen Unterbringung innerhalb eines Betreuungsverfahrens nach § 1906 BGB (alte Fassung)

Auch bei einer bereits länger andauernden Unterbringung setzt die gem. § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB erfolgende (weitere) zivilrechtliche Unterbringung eine – nach wie vor bestehende – ernstliche und konkrete Gefahr für Leib oder Leben des Betroffenen voraus (im Anschluss an Senatsbeschluss BGHZ 218, 111 = BtPrax 2018, 155). Besonderheiten können sich bei einer bereits mehrere Jahre währenden Unterbringung […..]
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Verabreichung v. Medikamenten gegen den Willen d. Patienten im Pflegeheim?

Eine gegen den Willen von Patienten verabreichte Medikation (Zwangsmedikation, § 1832 BGB) in Pflegeheimen ohne gerichtliche Genehmigung ist unzulässig. Zunächst kommt es darauf an, ob die Patienten entsprechend ihrem Gesundheitszustand als einwilligungsfähig anzusehen sind. Wenn ja, kann die Einnahme verweigert und die Patienten nicht dazu gezwungen werden. In anderen Fällen kann in eine Zwangsbehandlung ggf. durch den gesetzlichen Betreuer eingewilligt […..]
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