Strenge Voraussetzungen für die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts

Eine konkrete Gefährdung des Vermögens der betreuten Person durch aktives Tun ist Voraussetzung für die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts (§ 1825 BGB). Die Vermögensgefährdung muss erheblich sein, wofür konkrete Anhaltspunkte vorliegen müssen. Allein die Unfähigkeit der betroffenen Person, potenzielle Verfügungen über Grundvermögen zu erkennen und gegebenenfalls zu verhindern, genügt nicht für die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts.

Begründete Zweifel der Betreuungsbehörde an der Geeignetheit eines Betreuers – Amtshaftungsanspruch?

Betreuungsbehörden werden i. d. R.  von Betreuungsgerichten darum gebeten, einen Betreuervorschlag abzugeben, wenn ein Berufsbetreuer für eine betroffene Person bestellt werden muss und von der betroffenen Person kein Betreuer vorgeschlagen wurde. Dementsprechend sind Betreuungsbehörden – neben dem Betreuungsgericht – auch Ansprechpartner für betreute Personen, Angehörige oder andere Dritte, wenn Mängel in der Betreuungsführung festgestellt und aufgeklärt werden müssen. Wenn sich […..]
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Vorsorgevollmacht versus Berufsbetreuer

Leider wird uns seit Jahren regelmäßig darüber berichtet, dass es trotz wirksamer Vorsorgevollmacht zur Einrichtung von beruflich geführten Betreuungen kommt – sogar z. T.  ohne dass die Bevollmächtigten davon informiert werden. Diese Fälle tragen sich insbesondere in Zusammenhang mit der Einlieferung der betreuten Menschen in Pflegeheime zu. Hausärzte sind der Meinung, die betroffenen Personen seien zu Hause nicht ausreichend versorgt, […..]
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Kann eine betreuungsgerichtliche Anhörung ohne vorheriges Gutachten stattfinden?

Grundsätzlich ja, und zwar dann, wenn das Gericht aufgrund der bisher vorliegenden Erkenntnisse Grund zur Annahme haben darf, dass eine Betreuung nicht eingerichtet wird. Eine Betreuung muss dann eingerichtet werden, wenn sie erforderlich ist.  Erforderlich ist die Einrichtung einer Betreuung nur dann, wenn Betreuungsbedürftigkeit und Betreuungsbedarf vorliegen und keine anderen Hilfen zur Verfügung stehen. Wenn das Gericht der Ansicht ist, […..]
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Der Einstieg in die ehrenamtliche Betreuung soll erleichtert werden

Nach § 21 BtOG ist die Voraussetzung zur Führung einer ehrenamtlichen Betreuung die persönliche Eignung und Zuverlässigkeit des ehrenamtlichen Betreuers. Bisher wird durch § 21 Abs. 2 BtOG bestimmt, dass zur Feststellung dieser Voraussetzungen der ehrenamtliche Betreuer ein Führungszeugnis des Bundeszentralregistergesetzes sowie eine Auskunft aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis nach § 882 b ZPO einzuholen und vorzulegen hat. Dies soll künftig […..]
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Wie es trotz Vorsorgevollmacht zur Anordnung einer Betreuung kommen kann – Gefahr für den Vollmachtgeber, wenn ein Bevollmächtigter aus der Reihe tanzt

Wenn die dringende Gefahr besteht, dass der Vorsorgebevollmächtigte nicht den Wünschen des Vollmachtgebers entsprechend handelt und deshalb die Person des Vollmachtgebers oder sein Vermögen erheblich gefährdet sind, kann dem Bevollmächtigten die Ausübung der Vollmacht durch das Betreuungsgericht untersagt werden, § 1820 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 BGB. Diese Gefahr kann auch darin bestehen, dass bei mehreren Bevollmächtigten ein Bevollmächtigter […..]
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Zwangsbehandlung und Patientenverfügung

Die Zwangsbehandlung ist in § 1823 BGB geregelt und bedeutet, dass eine Untersuchung, Heilbehandlung oder ärztlicher Eingriff gegen den Willen des Betroffenen vorgenommen werden soll. Der Betreuer kann nur unter bestimmten Voraussetzungen in die Zwangsbehandlung einwilligen. Zwischen medizinischer Zwangsbehandlung und Patientenverfügung (§ 1827 BGB ) kann ein Spannungsverhältnis bestehen. § 1828 BGB bestimmt, dass Arzt und Betreuer eine Prüfung vornehmen […..]
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Der Aufgabenbereich der Postangelegenheiten muss ausdrücklich angeordnet sein

Das bedeutet, dass die Anordnung des Aufgabenkreises der Postangelegenheiten im Betreuungsbeschluss konkret mit einer erheblichen Gefährdung des Betroffenen oder Beeinträchtigung von wesentlichen Rechtsgütern des Betroffenen begründet sein muss. In der Praxis ist dies jedoch nicht immer der Fall. Vielmehr besteht der Eindruck, dass die Anordnung des Aufgabenbereiches zur Entgegennahme der Post des Betroffenen durch den Betreuer standardmäßig angeordnet wird. Der […..]
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Wie können Kontaktdaten eines gesetzlichen Betreuers von Angehörigen ermittelt werden?

Es besteht die Möglichkeit für Angehörige, sich an das zuständige Betreuungsgericht zu wenden und den Namen des Betreuers dort zu erfragen. Es ist jedoch nicht selten, dass Betreuungsgerichte diese Auskunft verweigern. Weitere Möglichkeit ist eine Anfrage bei der Betreuungsbehörde oder Betreuungsstelle, die in den meisten Regionen an die Landratsämter angegliedert sind.

Eine Geldanlage in Form einer privaten Rentenversicherung für den Betroffenen ist betreuungsgerichtlich nicht in jedem Fall genehmigungsfähig

Die Anlage des Vermögens einer betreuten Person durch Einmalzahlungen in private Rentenversicherungen ist dann unwirtschaftlich, wenn sie hohe Kosten und damit Verluste bei geringen Renditechancen beinhaltet. Ein (darüber hinaus ungewisser) geringer Vorteil beim Langlebens-Szenario gleicht hohe Verluste beim Kurzlebens-Szenario nicht aus. In einem solchen Fall ist die betreuungsgerichtliche Genehmigung der Geldanlage zu versagen (§ 1848 BGB) LG Karlsruhe, Beschluss v. […..]
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Betreuung trotz Vorsorgevollmacht – Fragliche Geeignetheit des Bevollmächtigten – Behebbare Mängel?

Für viele Angehörige, die sich darum bemühen einen Vollmachtgeber aus einem missbräuchlichen oder besonders nachlässig ausgeübten Vorsorgevollmachtsverhältnis zu befreien könnte dieser Beschluss des BGH ein Hoffnungsschimmer sein: BGH, Beschluss v. 29.03.2023, AZ: XII ZB 515/22: 1. Ein Bevollmächtigter ist ungeeignet, die Angelegenheiten des Betroffenen nach dessen Wünschen zu besorgen, wenn zu befürchten ist, dass er die Angelegenheiten des Vollmachtgebers nicht […..]
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Anhörung der betreuten Person von nur einem Richter der Beschwerdekammer kann rechtsfehlerhaft sein

Die Anhörung der betreuten Person im Beschwerdeverfahren muss nicht zwangsläufig durch alle Mitglieder der Beschwerdekammer erfolgen. Im Rahmen der Amtsermittlungspflicht nach § 26 FamFG hat die Beschwerdekammer darüber zu entscheiden, ob es wegen der Umstände des Einzelfalles darauf ankommt, dass sich die gesamte Kammer einen Eindruck von der betreuten Person verschafft oder ob die Möglichkeit besteht, dass die Anhörung durch […..]
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Wenn Angehörige zur Übernahme der Betreuung vorgeschlagen werden, sind sie vor der Entscheidung, mit der sie übergangen werden und ein Berufsbetreuer bestellt wird, gerichtlich anzuhören

Zum Umfang der Amtsermittlungspflicht in Fällen, in denen das Betreuungsgericht statt eines vom Betroffenen vorgeschlagenen Angehörigen einen Berufsbetreuer auswählt. BGH, Beschluss vom 1.3.2023 – XII ZB 285/22: Nach § 1816 Abs. 2 Satz 1 BGB hat das Betreuungsgericht dem Wunsch des Betroffenen, eine Person zum Betreuer zu bestellen, zu entsprechen, es sei denn, die gewünschte Person ist zur Führung der […..]
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Die betreute Person lässt sich im Gespräch nicht auf die richterliche Anhörung ein. Welche Folgen ergeben sich daraus?

Der BGH hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, welchen Umfang die Anhörungspflicht durch das Betreuungsgericht haben muss, wenn sich die betreute Person innerhalb der Anhörung nicht am Gespräch beteiligt und sich damit zum Betreuungsverfahren nicht einlässt. Ist dann größerer Aufwand durch das Gericht zu betreiben? Das kommt darauf an. Wenn das Betreuungsverfahren zum Schutz der betreuten Person betrieben wird […..]
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Kann die betreute Person die Zustimmung zu Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts rückgängig machen?

Ja. Hat sich die Betreute Person in der betreuungsgerichtlichen Anhörung mit der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts einverstanden erklärt, dann aber gegen den Beschluss Beschwerde eingelegt und damit zu erkennen gegeben, dass sie mit dem Einwilligungsvorbehalt nicht (mehr) einverstanden ist, hat das Landgericht die betreute Person erneut anzuhören. BGH, Beschluss vom 1.3.2023, AZ: XII ZB 294/22 Im Ergebnis müssen gerichtliche Feststellungen dazu […..]
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Prozessfähigkeit betreuter Personen § 53 ZPO – Vertretung betreuter Personen durch Betreuer in Rechtsstreitigkeiten

Eine wesentliche Neuerung bringt die Betreuungsrechtsreform zum 01.01.2023  im Hinblick auf die Prozessfähigkeit von betreuten Personen mit § 53 ZPO mit sich. Vorab ist hierzu klarzustellen, dass die Regelung des § 53 ZPO nicht die Verfahrensfähigkeit betreuter Personen in ihrem eigenen Betreuungsverfahren erfasst oder in frage stellt. Die Verfahrensfähigkeit – und damit auch das Recht, einen Rechtsanwalt zu beauftragen – […..]
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Was passiert, wenn der Betreuer die Ausschließlichkeitserklärung (53 ZPO) nicht abgibt, Gerichte oder Behörden von der Prozessunfähigkeit der betreuten Person überzeugt sind?

Betreuer können nicht zur Abgabe der Ausschließlichkeitserklärung gezwungen werden. Wenn Gerichte die Vertretung der betreuten Person durch den Betreuer in Rechtsstreitigkeiten erzwingen wollen, muss die Prozessfähigkeit der betreuten Person durch das erkennende Gericht von Amts wegen überprüft werden. Dazu muss i. d. R. ein medizinisches Sachverständigengutachten erstellt werden.

Einrichtung einer Betreuung trotz Vorsorgevollmacht – Nach der Betreuungsreform

BGH, Beschluss vom 29.3.2023, AZ: XII ZB 515/22 (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 04.11.2020 – XII ZB 344/20 und vom 8.1.2020 – XII ZB 368/19). Ein Bevollmächtigter ist ungeeignet, die Angelegenheiten des Betroffenen nach dessen Wünschen zu besorgen, wenn zu befürchten ist, dass er die Angelegenheiten des Vollmachtgebers nicht entsprechend der Vereinbarung oder dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Vollmachtgebers besorgt. […..]
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Zur Vorsorgevollmacht – Mehrere Bevollmächtigte

Die Ungeeignetheit eines einzelnen Bevollmächtigten kann sich auch daraus ergeben, dass er sich weigert, die Vollmacht im Konsens mit den anderen Bevollmächtigten auszuüben. Wenn sich dadurch die Gefahr ergibt, dass er nicht den Wünschen des Vollmachtgebers entsprechend handelt und für den Vollmachtgeber dadurch eine Gefährdungslage entsteht, kann gerichtlich angeordnet werden, dass dieser Bevollmächtigte die Vollmacht insgesamt oder in bestimmten Angelegenheiten […..]
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Aufklärung und Einwilligung des Betreuten in ärztliche Eingriffe

Von enormer Praxisrelevanz im Betreuungsrecht ist regelmäßig die Frage, wie mit ärztlicher Aufklärung und nachfolgenden Einwilligungserklärungen von betreuten Personen im jeweiligen Einzelfall zu verfahren ist. Wer muss ärztlich aufgeklärt werden und wer ist dazu befugt, in ärztliche Eingriffe einzuwilligen – die betreute Person oder der/die Betreuer(in)? Klar zu beantworten ist diese Frage nur dann, wenn es sich unproblematisch um einfache […..]
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Anhörung des Betroffenen im Betreuungsverfahren per Video-Konferenz?

Die Durchführung der persönlichen Anhörung kann u. U. problematisch sein, wenn die räumliche Entfernung zwischen dem Aufenthaltsort des Betroffenen und dem zuständigen Betreuungsgericht zu groß ist. Dies kann z. B. dann der Fall sein, wenn der Betroffene außerhalb des zuständigen Gerichtsbezirks (zeitweise) in einer medizinischen Einrichtung lebt. In diesen Fällen kommt grundsätzlich eine Anhörung im Wege der Rechtshilfe in Betracht, […..]
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Zur Vorsorgevollmacht – Warum trotzdem eine Betreuung samt Einwilligungsvorbehalt erforderlich sein kann

Wenn der Vollmachtgeber krankheitsbedingt nachteilige Geschäfte abschließt und dadurch eine Gefahr für das Vermögen des Vollmachtgebers besteht, reicht die Vorsorgevollmacht nicht aus, ihn davon abzuhalten und ihn zu schützen. In diesen Fällen besteht keine andere Möglichkeit, als für den Aufgabenbereich der Vermögenssorge eine Betreuung einzurichten, so dass ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet werden kann. Nur durch einen Einwilligungsvorbehalt ist es möglich, den […..]
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Änderung des gewöhnlichen Aufenthaltes der betreuten Person – Zuständigkeit

Als wichtiger Grund für die Abgabe des Betreuungsverfahrens an ein anderes Gericht gilt i. d. R. die Änderung des gewöhnlichen Aufenthalts der betreuten Person und die damit verbundene Notwendigkeit für den/die Betreuer(in), die Aufgaben für die betreute Person im Wesentlichen an dem neuen Aufenthaltsort zu erfüllen (§§ 4, 273 FamFG) OLG Brandenburg, Beschluss vom 19.1.2023, AZ: 1AR 3/23

Immer wieder kommt es vor, dass betreuten Personen das Sachverständigengutachten unbekannt ist und sie in der gerichtlichen Anhörung von Inhalt und Ergebnis des Gutachtens zum ersten Mal erfahren

Der BGH hat hierzu erneut entschieden: Die Verwertung eines Sachverständigengutachtens als Grundlage einer Entscheidung in der Hauptsache gem. § 37 Abs. 2 FamFG setzt voraus, dass das Gericht den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt hat. Insoweit ist das Gutachten in seinem vollen Wortlaut dem Betroffenen im Hinblick auf seine Verfahrensfähigkeit (§ 316 FamFG) grundsätzlich rechtzeitig vor dem Anhörungstermin zu überlassen, […..]
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Kosten des Betreuungsverfahrens sind vom Betreuten zu übernehmen, auch wenn der Beschluss zur Einrichtung einer Betreuung im Beschwerdeverfahren aufgehoben wird

Ist ein Beschluss über die Einrichtung einer Betreuung wirksam geworden (§ 287 Abs. 1, 2 FamFG), entfällt eine Kostenschuldnerschaft des Betroffenen nach § 23 Nr. 1 GNotKG nicht rückwirkend dadurch, dass der Beschluss im Beschwerdeverfahren aufgehoben wird. Beschluss LG Lübeck vom 14.2.2023, AZ: 7 T 59/23

Zur Frage rückwirkend vom Betreuten zu erstattenden Kosten für das Betreuungsverfahren nach Änderung des Schonvermögensbetrages

Der geltende Schonvermögensbetrag in Höhe von 10.000 € für Betreute gilt auch für Betreuungsverfahren, die vor dem 01.01.2023 abgerechnet und deren Kosten aufgrund von Mittellosigkeit des Betreuten von der Staatskasse übernommen wurden. Aus dem Beschluss LG Lübeck v. 03.03.2023, AZ: 7 T 49/23: Gemäß § 1880, 1879 BGB i.V.m. § 16 Abs. 1 VBVG kann der Betreuer Zahlung seiner Vergütung […..]
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Wie können unbeteiligte Dritte einer betreuten Person weiterhelfen?

Vielfach wird unsere Stiftung von besorgten und hilfsbereiten Dritten (Nachbarn, Freunde, Pflegepersonal etc.) kontaktiert, denen Missstände in Betreuungsverfahren auffallen, die jedoch nicht wissen, auf welche Weise sie betreuten Personen weiterhelfen können. Wir wollen im Folgenden drei Möglichkeiten zur effektiven Unterstützung betreuter Personen für Dritte, die nicht in einem Angehörigenverhältnis zu den betreuten Personen stehen, darstellen. Alle drei Möglichkeiten können alternativ […..]
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Befolgung der Wünsche betreuter Personen um jeden Preis?

Die Pflicht für Betreuer, Wünsche von betreuten Personen zu befolgen, ist zentraler Mittelpunkt des Betreuungsrechts und mit § 1821 BGB bewusst deutlich formuliert – und zwar schon in der Überschrift der gesetzlichen Regelung. Daraus folgt zwangsläufig, dass die Beantwortung der Frage, unter welchen Umständen Betreuer zu entscheiden haben, die Befolgung der Wünsche zu versagen – was der Ausnahmefall sein muss […..]
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Wunschbefolgung und Realitätsbezug – Welche Wünsche sind vorrangig?

Hier müssen Betreuer priorisieren. Es muss unterschieden werden zwischen einerseits Wünschen, die der betreuten Person besonders wichtig sind, bzw. die die grundlegende Basis für die gewünschte Lebensgestaltung bilden. Und andererseits Wünschen, deren Erfüllung dieser Realisierung entgegenstehen würden. Ist es für eine betreute Person z. b. das Wichtigste, in der eigenen Wohnung leben zu können und nicht in ein Pflegeheim verlegt […..]
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